Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Anhang zum V. Abschnitte. 275 
7. u. Der Ausfertigung der Entlassungsurlunde 8 14 hat eine enispre- 
chende Sachinstruktion voranzugehen. 
Das Gesuch um Ertheilung dieser Urkunde ist bei der Distriktspolizeibe- 
hörde der Heimat des Gesuchslellers entweder schriftlich einzureichen oder mündlich 
zu Protokoll zu geben. 
In dem Gesuche, beziehungsweise der hierlber aufsgenommenen Verhand- 
lung, ist außer dem Vor= und Zunamen der Stand (Gewerbe), das Aller und 
der Heimatsort des Gesuchslellers, sowie seiner eiwa vorhandenen Familienglieder 
(Ehefrau und Kinder) zu constatiren und festzustellen, in wie weit sich die Eni- 
lassung auf die Familienglieder erstrecken soll (§ 19 des Ges.). 
Weist der Gesuchsteller nach, daß er und resp. seine Familie in einem an- 
deren Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 15 Abs. I des Ges.), 
so bedarf es leiner weileren Ermitllungen. 
Abgesehen hicvon hat sich die Instruklion nur mit denjenigen Verhällnissen 
zu befassen, auf Grund deren gemäß § 15 u. 17 des Ges. die Entlassung ver- 
weigert werden könnte. 
b. Das in § 15 Abs. 1II Ziff. 1 erwähnle Zeugniß der Kreisersatzkom- 
mission ist, da in Bayern keine Behörde dieses Namens existirt, von dem Land- 
wehrbezirkscommando nach vorgängigem Benehmen mit der betreffenden Distrikts- 
polizeibehörde auszustellen. 
. Ergeben sich Zweisel über die Dispositionsfähigleil des Gesuchstellers 
oder besindet sich derselbe in strafrechtlicher Untersuchung oder im Rückslande mit 
öffentlichen Leistungen, so ist das Entsprechende vorzulehren. Eine Berücksichtigung 
der Inleressen von Privatgläubigern des Gesuchstellers findet durch die Verwal- 
tungsbehörden nicht mehr slatt, und es ist daher jede öffentliche Bekanni- 
machung eines Auswanderungsvorhabens zu unterlassen. 
A. Die Ertheilung der Entlassungsurkunde kann ferner nicht mehr von 
dem Nachweise, daß der Gesuchsteller in den Unterthanenverband eines anderen 
Staates ausgenommen worden sei, abhängig gemacht werden. 
. Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Ertheilung der Entlassungsurkunde 
kostenfrei, d. h. taxz und stempelfrei, wenn der Gesuchsteller sofort nachweist, daß 
er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. In den 
übrigen Fällen darf für die Erlheilung der Enklassungsurkunden (mit Einschluß 
der Instrultionsverhandlungen) nicht mehr als ein Thaler d. i. Ein Gulden fünf 
und vierzig Kreuzer erhoben werden. 
8. Die nach § 20 und 22 des Ges. gegebenen Falls zu kresffende Enlscheid- 
ung bleibt dem unterzeichnelen Staatsminislerium vorbehalten. 
9. Den Distriktspolizeibehörden liegt ob, auf Verlangen Heimatangehöri- 
gen ihres Bezirks Über den Besitz der bayr. Staatsangehörigkeit nach dem anlie- 
genden Formulare eine Urkunde auszustellen, deren Giltigkeilsdauer für den Fall 
der Wahl des Aufenthalls im Auslande in der Regel auf 5 Jahre festzu- 
setzen ist. 
10. Die Wiederverleihung des verlorenen Indigenats gemäß § 21 Abs. IV 
18°
	        
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