Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Anhang zum V. Abschnitte. 277 
beizubringen, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich 
der Dienstpflicht im stehenden Heere zu entziehen. 
Die Ausstellung dieses Zeugnisses sieht dem Landwehrbezirlscommando 
nach vorgängigem Benehmen mit der Distriktsverwaltungsbehörde zu. Sind nach 
den vorliegenden Verhandlungen im Betresse der Uebersiedlung in andere Bundes- 
staaten keine Anhallspunkte gegeben, welche auf eine versleckte Absicht schließen 
lassen, sich dem Militärdienste zu entziehen, so hal das Landwehrbezirkskommando 
das Zeugniß auszustellen, daß die Militärdienstpflicht dem Vorhaben nicht hinder- 
lich im Wege stehe und sind hierüber Vormerkungen zu machen, bei begründelen 
Bedenken dagegen ist die Ertheilung des erbetenen Zeugnisses zu verweigern. 
Nach beendeler Instruktion sind die Verhandlungen durch die Distriltsver- 
wallungsbehörde der vorgeselzten Kreisregierung zur Würdigung der Frage über 
die Ausstellung der Entlassungsurkunde vorzulegen. 
b. Unteroffiziere und Soldaten der aktiven Armee und die Ersatzmann- 
schaften I. und II. Classe, dann die Reservisten und Landwehrmänner während 
der Dauer ihrer Einberufung zum aktiven Dienste, haben vor der 
Anbringung ihres Gesuches um Entlassung aus dem Staatsverbande die Entlassung 
aus dem Militärdienste nachzusuchen. 
Diese lehzteren Gesuche sind der Prüfung und Enischeidung derjenigen 
Heeresablheilung unterstellt, bei welcher die Gesuchsteller sich eingereiht befinden. 
Die Gesuche der Ersatzmannschaften II. Classe der aktiven Armee hat das Land- 
wehrbezirkscommando zu erledigen, bei welchem der Bittsteller in Listen steht. 
Hiebei können nur militärdienstliche oder ärarialische Rücksichten als Anhallspunklle 
für die Genehmigung oder Abweisung dienen. 
Gesuche von Offizieren und Militärbeamten in dieser Richtung sind durch 
vorherige Entlassung von der Charge bedingt. 
Nach erlangter Genehmigung der Entlassung aus dem Mililärdienste ist 
das Gesuch bei der Distriktsverwallungsbehörde anzubringen, welche dasselbe zu 
instruiren und sodann die Verhandlungen der vorgesetzten Kreisregierung behufs 
der Ausstellung der Entlassungsurkunde vorzulegen hat. 
3. Bei Auswanderungen von Wehrpflichtigen und Militärpersonen in's 
Ausland, d. h. in andere als in die deulschen Bundesstaaten, hat das in Ziff. 2 
lit. a und b vorgezeichnete Verfahren in jedem Falle, sohin auch dann siattzusin- 
den, wenn der Gesuchsteller den Nachweis Über den Erwerb der Staatsangehörig- 
keit in dem betr. Lande erbracht haben sollte. 
4. Die Bestimmung wegen Einholung einer mililärdienstlichen Bewilligung 
zum Zwecke der Uebersiedlung, bezw. Auswanderung von wehrpflichtigen Wassen- 
dienstunwürdigen tritt außer Wirlsamkeit. Solche Wehrpflichtige unterliegen in 
dieser Richtung lediglich den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die erfolgte 
Enklassung ist jedoch in jedem Falle von der Distriktsverwallungsbehörde dem be- 
treffenden Landwehrbezirkscommando bekannt zu geben. 
Dieses unter Hinweisung auf die vom k. Staatsministerium des Innern 
zum Vollzuge des Eingangs erwähnten Gesctzes bereits unterm 9. vor. Mls. an
	        
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