278 Anhang zum V. Abschnitte.
die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, erlassene, in den Kreisamtsblättern
veröffentlichte Enischließung Nr. 4756 zur Wissenschaft und Darnachachtung.
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Entschliehung des Bbayrischen Finanzministeriums vom 10.
Mai 1871 Ar. 5331, den Vollzug des (nordpdeutschen Ge-
setzes über die Erwerhung und den Verkust der Bundes-
und Staatsangehöriglieit vom 1. Juni 1870 betr.
Das k. Staalsministerium des Innern hat zum Vollzuge des vom 13.
Mai l. Is. angefangen auch in Bayern geltenden (nord-)deutschen Gesetzes Über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigleit vom 1.
Juni 1870 an sämmtliche Kreisregierungen, K. d. J., unterm 10. d. Mts. Ent-
schließung erlassen, welche demnächst in den Kreisamtsblättern veröffentlicht wer-
den wird.
Die genannte Entschließung enthält auf Grund des §9 24 des erwähnten
Gesetzes vom 1. Juni 1870 unter Ziff. 4 g, 5 d und 7e in Bezug auf das
Tax= und Stempelwesen nachstehende Bestimmungen:
I. unter Ziff. 4 g.
Sowohl die Sachinstruktion, als die Ertheilung der Aufnahmsur-
kunden erfolgt tax= und stempelfrei.
II. unler Ziff. 5 d.
Die Verhandlungen über die Ertheilung der Naturalisation, sowie
die Naturalisationsurkunde unterliegen der Tax= und Stem-
velpflicht.
III. unter Ziff. 7 c.
Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Ertheilung der Entlassungsur=
kunde kosleufrei, d. h. tax= und stempelfrei, wenn der Gesuchsteller
sofort nachweist, daß er in einem andern Bundesslaate die Staats-
angehörigleit erworben hat.
In den übrigen Fällen darf für die Ertheilung der Entlass-
ungsurkunden (mit Einschluß der Instruktionsverhandlungen) nicht
mehr als Ein Thaler d. i. Ein Gulden fünf und vierzig Kreuzer
erhoben werden.
Indem die k. Negierungs-Finanz-Kammern diesseils des Rheins hierauf
zur geeigneten Wahrnehmung aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich behufs
gleichmäßiger Anwendung der Tax= und Stempelnormen, sowie zur Vermeidung,
daß die gesetzliche Maximalgebühr für Verhandlungen bei Entlassungen aus dem
Staatsangehörigkeitsverbande Überschritten wird, folgende Anordnung:
Die Entlassungsurkunden der königl. Regierungen, Kammern des Innern,