Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

278 Anhang zum V. Abschnitte. 
die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, erlassene, in den Kreisamtsblättern 
veröffentlichte Enischließung Nr. 4756 zur Wissenschaft und Darnachachtung. 
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Entschliehung des Bbayrischen Finanzministeriums vom 10. 
Mai 1871 Ar. 5331, den Vollzug des (nordpdeutschen Ge- 
setzes über die Erwerhung und den Verkust der Bundes- 
und Staatsangehöriglieit vom 1. Juni 1870 betr. 
Das k. Staalsministerium des Innern hat zum Vollzuge des vom 13. 
Mai l. Is. angefangen auch in Bayern geltenden (nord-)deutschen Gesetzes Über 
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigleit vom 1. 
Juni 1870 an sämmtliche Kreisregierungen, K. d. J., unterm 10. d. Mts. Ent- 
schließung erlassen, welche demnächst in den Kreisamtsblättern veröffentlicht wer- 
den wird. 
Die genannte Entschließung enthält auf Grund des §9 24 des erwähnten 
Gesetzes vom 1. Juni 1870 unter Ziff. 4 g, 5 d und 7e in Bezug auf das 
Tax= und Stempelwesen nachstehende Bestimmungen: 
I. unter Ziff. 4 g. 
Sowohl die Sachinstruktion, als die Ertheilung der Aufnahmsur- 
kunden erfolgt tax= und stempelfrei. 
II. unler Ziff. 5 d. 
Die Verhandlungen über die Ertheilung der Naturalisation, sowie 
die Naturalisationsurkunde unterliegen der Tax= und Stem- 
velpflicht. 
III. unter Ziff. 7 c. 
Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Ertheilung der Entlassungsur= 
kunde kosleufrei, d. h. tax= und stempelfrei, wenn der Gesuchsteller 
sofort nachweist, daß er in einem andern Bundesslaate die Staats- 
angehörigleit erworben hat. 
In den übrigen Fällen darf für die Ertheilung der Entlass- 
ungsurkunden (mit Einschluß der Instruktionsverhandlungen) nicht 
mehr als Ein Thaler d. i. Ein Gulden fünf und vierzig Kreuzer 
erhoben werden. 
Indem die k. Negierungs-Finanz-Kammern diesseils des Rheins hierauf 
zur geeigneten Wahrnehmung aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich behufs 
gleichmäßiger Anwendung der Tax= und Stempelnormen, sowie zur Vermeidung, 
daß die gesetzliche Maximalgebühr für Verhandlungen bei Entlassungen aus dem 
Staatsangehörigkeitsverbande Überschritten wird, folgende Anordnung: 
Die Entlassungsurkunden der königl. Regierungen, Kammern des Innern,
	        
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