Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

24 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
3) Treten Mängel im Vollzuge der Reichsgesetze oder 
Berordnungen hervor, so hat der Bundesrath deren Abstellung zu be- 
schließen (Art. 7 der Verf.). 
4) Zur Erllärung eines Kriegs im Namen des Reichs ist 
die Zustimmung des Bundesraths erforderlich, es sei denn, daß ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt (Art. 11 der Verf.). 
5) Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, so hat der Bundesrath die Exekution zu beschließen 
(Art. 19 der Verf.). 
6) Zur Auflösung des Neichstags während der Legislatur- 
periode ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des 
Kaisers erforderlich. 
7) Der Bundesrath seht alljährlich die von der Kasse eines 
Bundesstaats an die Reichskasse schuldigen Beträge an Zöllen und Ver- 
brauchsabgaben fest (Art. 39 der Verf.). 
8) Ueber die Verwendung der Einnahmen des Neichs ist durch 
den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung 
jährlich Rechnung zu legen (Art. 72 der Verf.). 
In der Bundesschuldenkommission ist der Bundesrath durch 
drei Mitglieder vertreten und zwar durch den jedesmaligen Vorsitzenden 
des Ausschusses für Rechnungswesen und zwei durch Wahl zu bestim- 
mende Mitglieder dieses Ausschusses (§ 4 u. 5 des Ges. vom 19. Juni 
1868 Bdsgesetzbl. S. 339). 
Der Bundesrath wählt die neuen Mitglieder des Rechnungshofs 
für das Reich, welche sodann vom Bundespräsidium angestellt werden 
(§ 2 des Ges., betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts v. 4. Juli 
1868 Bdsgesetzbl. S. 433). 
9) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, soferne 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind, werden auf Anrufen des 
einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Derselbe hat auch bei 
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Bundesstaats auf Au- 
rufen des einen Theils den gütlichen Ausgleich zu versuchen und 
eventuell das Nöthige auf dem Gesetzgebungswege zu veranlassen 
(Art. 76 der Verf.). 
10) Gerechtfertigte Beschwerden wegen Justizverweigerung 
sind vom Bundesrathe abzustellen (Art. 77).
	        
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