24 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
3) Treten Mängel im Vollzuge der Reichsgesetze oder
Berordnungen hervor, so hat der Bundesrath deren Abstellung zu be-
schließen (Art. 7 der Verf.).
4) Zur Erllärung eines Kriegs im Namen des Reichs ist
die Zustimmung des Bundesraths erforderlich, es sei denn, daß ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt (Art. 11 der Verf.).
5) Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, so hat der Bundesrath die Exekution zu beschließen
(Art. 19 der Verf.).
6) Zur Auflösung des Neichstags während der Legislatur-
periode ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des
Kaisers erforderlich.
7) Der Bundesrath seht alljährlich die von der Kasse eines
Bundesstaats an die Reichskasse schuldigen Beträge an Zöllen und Ver-
brauchsabgaben fest (Art. 39 der Verf.).
8) Ueber die Verwendung der Einnahmen des Neichs ist durch
den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen (Art. 72 der Verf.).
In der Bundesschuldenkommission ist der Bundesrath durch
drei Mitglieder vertreten und zwar durch den jedesmaligen Vorsitzenden
des Ausschusses für Rechnungswesen und zwei durch Wahl zu bestim-
mende Mitglieder dieses Ausschusses (§ 4 u. 5 des Ges. vom 19. Juni
1868 Bdsgesetzbl. S. 339).
Der Bundesrath wählt die neuen Mitglieder des Rechnungshofs
für das Reich, welche sodann vom Bundespräsidium angestellt werden
(§ 2 des Ges., betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts v. 4. Juli
1868 Bdsgesetzbl. S. 433).
9) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, soferne
dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind, werden auf Anrufen des
einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Derselbe hat auch bei
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Bundesstaats auf Au-
rufen des einen Theils den gütlichen Ausgleich zu versuchen und
eventuell das Nöthige auf dem Gesetzgebungswege zu veranlassen
(Art. 76 der Verf.).
10) Gerechtfertigte Beschwerden wegen Justizverweigerung
sind vom Bundesrathe abzustellen (Art. 77).