Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§ 4. Der Bundesrath. 25 
11) Der Bundesrath übt nach § 8 des Gesetzes, betreffend die 
Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom 8. November 1867 (Bundes- 
gesetzb. v. 1867 S. 137) die oberste Disciplinargewalt über die Be- 
rufskonsuln (consules missi). 
12) Der Bundesrath bringt die vom Kaiser zu ernennenden 
Mitglieder des Bundesoberhandelsgerichts in Vorschlag (§ 3 des Ges. 
v. 12. Juni 1869; Bbsgesetzbl. S. 201). 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Bundesamts für Hei- 
matwesen werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt 
(G 42 des Ges. über den Unterstützungswohnsitz v. GC. Juni 1870). 
Bei der Anslellung von Reichsbeamten, welche den Zoll= und Steuer- 
ämtern sowie den Direktivbehörden der Vundesstaaten zur Kontrole 
beigegeben werden (Art. 36 der Verf.), ist der Ausschuß des Bundes- 
rathes für Zoll= und Steuerwesen, bei der Ernennmg der Reichs- 
kon suln der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr zu 
vernehmen (Art. 56 der Verf.). 
13) Der Herabsetzung der Eisenbahntarife für die Beförderung 
von Lebensmitteln und dergl., bei eintretenden Nolhständen hat gemäß 
Ark. 46 der Verf. ein Vorschlag des betresfenden Bundesrathsaus- 
schusses voranzugehen. 
Wie aus Vorstehendem zu entnehmen, wirkt der Bundesrath 
nicht bloß zur Berathung von Gesetzen mit, sondern er hat die Sanktion 
derselben und übt außerdem eine Reihe wichtiger Verwaltungsgeschäfte; 
er unterscheidet sich demgemäß wesentlich von den ersten Kammern der 
Landtage. Ebensowenig ist der Bundesralh eine Versammlung von 
diplomalischen Agenten, welche nur die Inleressen ihres Staates zu 
vertreten haben, sondern die Aufgabe der Regierungen resp. Bundes- 
rathsmitglieder erstreckt sich in ähnlicher Weise, wie diejenige der Reichs- 
tagsabgeordneten, auf die Fürsorge für die Gesammtheit und es ist 
daher klar, daß sie sich bei ihren Instruktionsertheilungen resp. Abstim- 
mungen nicht von Sonderinteressen sondern lediglich von der Rücksicht 
auf das Wohl und Beste des Reiches leiten lassen. Eine direkte Ver- 
antwortlichkeit') des Bundesraths gegenüber dem Reichstage ist in der 
*) Vergleiche Thudichum, Verfassungsrecht S. 116, dann das Staatsrecht 
der preußischen Monarchie von Rönne Bd. 1 S. 608.
	        
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