26 Grundzlige des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
Verfassung nicht statuirt und läßt sich auch aus seiner Stellung nicht
ableiten. Die einzelnen Bundesrathsbevollmächtigten sind wegen ihrer
Abstimmung nur ihren vorgesetzten Regierungen verantwortlich; eine
Verantwortlichkeit der letzteren gegenüber den Landesvertretungen wegen
ihrer Thätigkeit im Bundesrathe ist, soferne nicht nach dem speciellen
Landesrechte die Instruktionsertheilung der Mitwirkung der Landesver-
tretung bedarf, kaum zu begründen)
IV. 1) Die Geschäfte des Bundesraths werden nach
Maßgabe der verfassungsmäßigen Bestimmungen und einer besonders
aufgestellten — aber nicht veröffentlichten Geschäftsor dnung zunächst
in den Bundesrathsausschüssen vorbereitet und sodann in den Plenar-
sitzungen erledigt.
2) Nach Art. 8 Abs. I der Verf. bildet der Bundesrath aus
seiner Mitte sieben dauernde Ausschüsse, wozu nach Abs. III ibid. noch
der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten kommt. Außerdem
können für einzelne Geschäftszweige außerordentliche Ausschüsse gebildet
werden. — In den sieben ordentlichen Ausschüssen müssen außer dem
Präsidium d. h. Preußen mindestens vier Bundesstaaten vertreten
sein.“) Die letzteren Mitglieder werden in der Regel durch Wahl
bestimmt; eine Ausnahme findet statt bei dem Ausschusse für das Land-
heer und die Festungen, dann für das Seewesen; in dem erstern hat
Bayern und Württemberg einen ständigen Siß, während die übrigen
Mitglieder beider Ausschüsse vom Kaiser ernannt werden. Eine
*) Anders gestallet sich die Frage der rein politischen Verantwortlichkeit.
Wenn in einem Staate das constilulionelle Princip derart vorwallet, daß die Re-
gierung nach einem bestimmten, von der Mehrheit der Volksvertretung gebilligten
Programme handelt, so wird sie sich auch bei den Abstimmungen im Bundes-
rathe innerhalb dieses Programmes zu bewegen haben; weicht sie hievon prinzi-
piell ab, so riskirt sie eben einen Conflikt mit der Volksvertretung; eine liberale
Regierung wird also z. B. nicht für einen reaktionären Bundesraths-Antrag
stimmen, wenn sie nicht auf das Vertrauen der liberalen Volksvertretung für die
Folge verzichten will. Vgl. Rönne, Staalsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1
S. 600 ff.; vergl. serner die Reden des Fürsten v. Bismarck im konstiluirenden
Reichstage von 1867 Sien. Ber. S. 136 ff., 388 und 429 if., dann im nord-
deulschen Reichslage Sten. Ver. 1869 S. 401 ff., endlich im deulschen Reichstage
Sten. Ber. 1871 S. 95 ff.
*“) Gegenwärlig ist die Milgliederzahl in fast allen Ausschllssen eine größere.