Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

28 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
6. über die Auflösung des Reichstags während der Legislatur- 
periode, 
7. über Vorschläge auf Abänderungen der Gesetze, Verwaltungs- 
vorschriften oder Einrichtungen in Bezug auf das Zollwesen und die 
zur Zeit eingeführten Verbrauchssteuern, nur dann Giltigkeit, wenn die 
Stimme des Präsidiums sich dafür erklärt. Preußen hat sohin in 
diesen Beziehungen ein unbedingtes Veto. 
Bei der Beschlußfassung über Angelegenheiten, welche nach der 
Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich sind, werden nur 
die Stimmen derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegen- 
heit gemeinschaftlich ist (Ark. 7 der Verf.). 
4) Die Verhandlungen des Bundesraths finden sich nach Sessionen 
und Jahrgängen geordnet in zwei als Manuseript gedruckten und daher 
nicht zur Veröffentlichung gelangenden Sammlungen, nemlich in den 
sog. Drucksachen des Bundesraths, worin alle Anträge der Bundes- 
mitglieder, die Ausschußberichte und dergl. in forklaufender Numerirung 
aufgenommen sind, dann in den Bundesrathsprotokollen, welche in fort- 
laufend numerirten Paragraphen die Beschlüsse der Plenarversamm- 
lungen enthalten. 
§ 5 
Bundespräsidium; deutscher Kaiser. 
I. Das Präsidium des Bundes, die Reichsvorstandschaft 
kommt dem jeweiligen Könige von Preußen?) zu, welchen den Namen 
deutscher Kaiser führt (Art. 11 der Verf.). 
Der Kaiser vertritt und schützt das Reich gegen Außen und übt 
die Exekutive im Innern; er genießt besondere Vorrechte in Bezug auf 
die Reichsgesetzgebung und veranlaßt die Thäligkeit der Reichsgesetz- 
gebungsfaktoren, er sorgt für den VBollzug der Reichsgesetze und trifft 
innerhalb seiner Zuständigkeit die hiezu erforderlichen Vorschriften und 
Einrichtungen; er führt endlich den Oberbefehl über die sämmtlichen 
Streitkräfte des Reichs zu Wasser und zu Land. 
Die Unverletzlichkeit der Person des Kaisers ist in den Bestimm- 
ungen des deutschen Strafgesetzbuchs besonders berücksichtigt. 
*) Vergleiche hiezu oben die Bemerkungen in § 3 Ziff. VI.
	        
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