Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

8 7. Umfang der Neichsgesetgebung u. Verhäliniß zur Landesgesetzgebung. 39 
den sein, daß die Einzelslaaten diejenigen Konsulate, welche sie in deutschen 
Bundesstaaten z. B. in Hamburg und Bremen errichtet haben, beibehalten; 
l. die gesammie Militärgesetzgebung (Art. 57 ff. der Verf.). Die 
in dieser Hinsicht zu Gunsten Bayerns bestehenden Vorbehalte sind, so- 
weit sie nicht die Militärhoheit im Frieden und die Militärverwaltung 
betreffen, offenbar vorübergehender Natur. 
Daß die Reichsgesetzgebung in Bezug auf die vorstehenden Ma- 
terien eine ausschließliche sei, ist entweder in der Verfassung z. B. 
Art. 35 ausdrücklich gesagt, oder ergibt sich aus den bezüglichen Vor- 
schriften, indem hier stets bestimmt ist, daß der betreffende Gegenstand 
ein einheitlicher sein und deßhalb auch einheitlich geregelt werden 
werden solle (el. z. B. Art. 48, 53 u. 63 der Verf.). In gewisser 
Beziehung d. h. was die Rücksicht auf die Landesvertheidigung, dann 
die gleichheitliche Ausrüstung und den Bektrieb der Eisenbahnen sowie 
das Bahnpolizei-Reglement betrifft, ist demgemäß — mit Ausnahme 
des zu Gunsten Bayerns bestehenden Vorbehaltes — auch die Eisen- 
bahngesetzgebung eine dem Reiche ausschließlich zukommende. 
V. Concurrirend mit den Einzelstaaten übt das Reich die Ge- 
setzgebung gemäß Art. 3, dann Art. 4 Ziff. 1, 3—6, 8, 9, 11— 13, 
15 und 16 in Bezug auf Indigenat, Freizügigkeit, Heimats= und 
Niederlassungsverhältnisse:), Staalsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden- 
polizei, Versicherungswesen, Kolonisalion, Auswanderung, Maß-, Münz- 
und Gewichtssystem, Emmission von fundirtem und unfundirtem Papier- 
gelde, Vankwesen, Erfindungspatente, Schuß des geistigen Eigenthums, 
Eisenbahnwesen"*) und die Herstellung der Land= und Wasserstraßen 
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs, 
Flößerei und Schifffahrtsbetrieb auf gemeinschaftlichen Wasserstraßen, 
Fluß= und Wasserzölle, gegenseitige Vollstreckung richterlicher Erkenntnisse 
und Erledigung von Requisitionen, Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, 
Obligationenrecht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und gerichtliches 
Verfahren, Medicinal= und Beterinärpolizei, Presse und Vereinswesen. 
In den vorstehenden Beziehungen bleiben die Landesgesetze, wie 
) Bezliglich der Heimals= und Niederlassungsverhällnisse besteht für 
Bayern eine Ausnahme; deßgleichen in Betreff des Versicherungswesens; siehe 
oben § 3 Ziff. VII. 
*“) Vergl. oben Ziff. IV am Schlusse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.