g 8. Gesetzesvollzug; Verordnungsrecht ꝛc. der Landesministerien. 41
staaten vollzogen. So ferne der Gesetzesvollzug ergänzende Vorschriften
erheischt, steht dem Reiche das Verordnungsrecht zu, welches
regelmäßig vom Bundesrathe oder Bundespräsidium (vergl. hiezu die
Art. 7 u. 17 der Verfassung, dann oben § 4 Ziff. III 2 und § 5
Ziff. II, 12), in einzelnen Fällen aber auch auf Grund besonderer
gesetzlicher Bestimmungen von den Centralverwaltungsorganen") des
Reiches ausgeübt wird.
Was das Verhälkniß dieses Verordnungsrechts zur einzelstaatlichen
Gesetzgebungs= und Verordnungsbefugniß betrifft, so ist klar, daß in
Fällen, in denen sowohl die Gesetzgebung als der Vollzug dem Reiche
ausschließend zusteht, von den Einzelstaaten weder Gesetze noch Verord-
nungen erlassen werden dürfen. Ist dagegen der Vollzug von Reichs-
gesetzen den Landesbehörden übertragen, so können, soweit nicht das
Reich von seiner Verordnungsbefugniß Gebrauch gemacht hat, zur Aus-
führung sowohl Landesgesetze als Verordnungen gegeben werden. Den
competenzmäßig erlassenen Reichsverordnungen müssen nicht blos die
Landesverordnungen, sondern auch die Landesgesetze weichen.
Für die vom Kaiser erlassenen Verordnungen ist der Reichskanz=
ler verantwortlich. Haben dagegen die Landesregierungen Verordnungen
zum Vollzuge von Reichsgesetzen erlassen, so sind die Landesministerien
den Einzellandtagen verantwortlich, da die Reichsgesetze im Hinblick auf
die der Gründung des Reichs vorhergegangenen Gesetzgebungsakte der
Einzelstaaten unzweifelhaft dieselben rechtlichen Wirkungen haben wie
die Landesgesetze.
II. Nach Art. 4 der Verfassung unterliegt der Gesetzesvollzug
der Beaufsichtigung durch das Reich, und es ist demgemäß in Art. 17
resp. 7 der Verfassung dem Kaiser die Ueberwachung der Ausführung
und dem Bundesrathe die Abstellung der beim Vollzuge hervorkretenden
Mängel übertragen. Diese Organe sind unzweifelhaft auch berechtigt,
abgesehen von den Verordnungen im engeren Sinne, zum Zwecke eines
einheitlichen Vollzugs Erläuterungen") zu den einzelnen Reichsgesetzen
*“) Vergl. die Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
Artikel 18; dann das Gesetz über das Urheberrecht 2c. vom 11. Juni 1870 § 31,
41 u. 58.
*) Es ist hier nicht von sogen. authentischen Erläuterungen, welche ledig-