g 99. Reichslanzler und Centralbehörden des Reichs. 43
kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Nach Art.
70 und 72 der Verfassung hat der Reichskanzler die von den Einzel-
staaten zu leistenden Matrikularbeiträge bis zur Höhe des budgetmäßi-
gen Satzes auszuschreiben, und alljährlich über die Verwendung aller
Einnahmen des Neichs dem Bundesrakhe und Reichstage Rechnung zu legen.
Einzelne Funltionen des Reichskanzlers sind in den Rrichsgesetzen
besonders hervorgehoben. So führt der Reichskanzler z. B. nach dem
Gesetze über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November
1867 die Aufsicht über die Reichskonsuln und setzt deren Jurisdiktions-
bezirke und Gebühren nach Vernehmung des Bundesrathsausschusses
für Handel und Verkehr fest. Er hat die Instruktion für den Rech-
nungshof im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassen (Gei.
v. 4. Juli 1868 § 5 Bundesgesetzbl. S. 434). Ihm ist die obere
Leitung der Staatsschuldenverwaltung übertragen (Ges. v. 19. Juni
1868 Bundesgesetzbl. S. 339). Er hat die Ausführung des Gesetzes
über Maßregeln gegen die Ninderpest zu überwachen (Ges. v. 7. April
1869 Bdsges. S. 107). Er ernennt die Sekretäre des Bundesober-
handelsgerichts (Ges. v. 12. Juni 1869 § 4 Bundesgesetzbl. S. 201).
Der Reichskanzler kann nach § 1 des Ges. vom 4. Mai 1870, be-
treffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes
von Bundesangehörigen im Auslande, den diplomatischen Verlretern
und Konsuln des Reichs die Ermächtigung zur Vornahme der Ehe-
schließungen sowie zur Beurkundung des Personenstandes der Bundes-
angehörigen ertheilen. — Dem Reichskanzler wurden endlich bei der
Aufnahme von Reichsanlehen weilgehende Befugnisse bezüglich der Ef-
fektuirung dieser Anleihen ertheilt; vergl. z. B. das Ges. v. 26. April
1871, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreikung der
durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben (Bdsges. S. 91).
II. 1) Zur Unterstützung des Reichskanzlers in der Besorgung
und Beaussichtigung der Reichsverwaltungsangelegenheiten wurde durch
Präsidialverordnung vom 12. August 1867 (Gesehbl. S. 29) das
Bundeskanzleramt, nunmehr nach kaiserlichem Erlasse vom 12. Mai
1871 Reichskanzleramt, errichtet, welches unter der unmittelbaren Lei-
tung des Reichskanzlers steht.)
*) Durch die §§ 31, 41 u. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betref-