Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

g 99. Reichslanzler und Centralbehörden des Reichs. 43 
kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Nach Art. 
70 und 72 der Verfassung hat der Reichskanzler die von den Einzel- 
staaten zu leistenden Matrikularbeiträge bis zur Höhe des budgetmäßi- 
gen Satzes auszuschreiben, und alljährlich über die Verwendung aller 
Einnahmen des Neichs dem Bundesrakhe und Reichstage Rechnung zu legen. 
Einzelne Funltionen des Reichskanzlers sind in den Rrichsgesetzen 
besonders hervorgehoben. So führt der Reichskanzler z. B. nach dem 
Gesetze über die Organisation der Bundeskonsulate vom 8. November 
1867 die Aufsicht über die Reichskonsuln und setzt deren Jurisdiktions- 
bezirke und Gebühren nach Vernehmung des Bundesrathsausschusses 
für Handel und Verkehr fest. Er hat die Instruktion für den Rech- 
nungshof im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassen (Gei. 
v. 4. Juli 1868 § 5 Bundesgesetzbl. S. 434). Ihm ist die obere 
Leitung der Staatsschuldenverwaltung übertragen (Ges. v. 19. Juni 
1868 Bundesgesetzbl. S. 339). Er hat die Ausführung des Gesetzes 
über Maßregeln gegen die Ninderpest zu überwachen (Ges. v. 7. April 
1869 Bdsges. S. 107). Er ernennt die Sekretäre des Bundesober- 
handelsgerichts (Ges. v. 12. Juni 1869 § 4 Bundesgesetzbl. S. 201). 
Der Reichskanzler kann nach § 1 des Ges. vom 4. Mai 1870, be- 
treffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 
von Bundesangehörigen im Auslande, den diplomatischen Verlretern 
und Konsuln des Reichs die Ermächtigung zur Vornahme der Ehe- 
schließungen sowie zur Beurkundung des Personenstandes der Bundes- 
angehörigen ertheilen. — Dem Reichskanzler wurden endlich bei der 
Aufnahme von Reichsanlehen weilgehende Befugnisse bezüglich der Ef- 
fektuirung dieser Anleihen ertheilt; vergl. z. B. das Ges. v. 26. April 
1871, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreikung der 
durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben (Bdsges. S. 91). 
II. 1) Zur Unterstützung des Reichskanzlers in der Besorgung 
und Beaussichtigung der Reichsverwaltungsangelegenheiten wurde durch 
Präsidialverordnung vom 12. August 1867 (Gesehbl. S. 29) das 
Bundeskanzleramt, nunmehr nach kaiserlichem Erlasse vom 12. Mai 
1871 Reichskanzleramt, errichtet, welches unter der unmittelbaren Lei- 
tung des Reichskanzlers steht.) 
*) Durch die §§ 31, 41 u. 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betref-
	        
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