46 Grundzüge des Verfassungsrechts des deulschen Reichs.
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Einsluß des Bundesrechtes auf das Candesslaatsrecht.
I. Das Bundesrecht übt hauptsächlich in folgenden Beziehungen
Einfluß auf das Landesstaatsrecht:
1) Das Gebiet der Einzelstaaken?) ist als Bestandtheil des
deutschen Reichs von Rechtswegen bestimmten Einwirkungen der Reichs-
gewalt unterworfen, und es ist ebendeßhalb auch die Territorial-
gewalt der Landesregierungen zu Gunsten des Reiches modificirk.
Dagegen sind Angriffe auf das Gebiek eines Einzelstaates vom ganzen
Reiche abzuwehren, und die Landesregierungen haben außerdem durch
ihre Theilnahme an der Reichsregierung (im Bundesrathe) neue Rechte
erlangt.
2) Mit dem Landesindigenat ist die Bundesangehörig-
keit verbunden auf Grund deren jeder Deutsche in jedem deutschen
Bundesstaate als Inländer zu behandeln ist (Art. 3 der Verf.); die
landesgesetzlichen Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Frem-
den finden auf Bundesangehörige keine Anwendung mehr.
Die Erwerbung und der Verlust des Landesindigenats bemißt
sich fortan ausschließend nach der Reichsgesetzgebung*), in specic nach
dem hierüber bestehenden Reichsgesetze vom 1. Juni 1870.
3) Die Freiheitsrechte''*) der Unterthanen der Einzel-
staaten sind durch das Reich nicht nur nicht angetastet, sondern in ver-
schiedenen wesentlichen Beziehungen erweitert, indem der Einfluß des
*) Vergl. hiezu die Bemerkungen in Art. 1 Note 2 der Verfassung, dann
das Lehrbuch des bayrischen Verfassungsrechts von Dr. Joseph v. Pözl IV. Auf-
lage § 20—22, ferner das Staatsrecht der prcußischen Monarchie von Dr. v. Rönne
3. Auflage Bd. I I. Abthlg. § 32—35.
**) Ueber die Verhältnisse der Unlerkhanen und Fremden in Bayern,
dann über das bayerische Indigenat s. Pözl 1. c. § 23—26. Das bayrische
Skaalsbürgerrecht im engeren Sinne wird durch die Reichsgesetzgebung nur hin-
sichtlich der Gleichberechtigung der Konfessionen berührt. Ueber die bezliglichen
Verhältnisse in Preußen s. Rönne I. c. Bd. 1 II. Abthl. § 86—89.
*“) Bczüglich der in Bayern bestehenden landesgesehzlichen Bestimmun=
gen über die Freiheit und Sicherheit der Person, die Presse, das Vereins= und
Versammlungsrecht, die Verehelichung, das Pelitionsrecht und das Recht auszu-
wandern vergl. Pözl ibid. §§ 27—32. Ueber die Freiheit und Sicherheit der
Person und des Eigenthums in Preußen s. Rönne I. c. 5 89—100.