48 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs.
der Grundsatz aufgenommen, daß keine im Gebieke des deutschen Reichs
erscheinende politische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der
Zeitungen im Wege des Postdebils erfolgt, von demselben ausgeschlossen
oder ungünstiger als andere Blätter behandelt werden darf; endlich ent-
hält das deutsche Strafgesetzbuch Bestimmungen über Verbrechen und
Vergehen, welche durch die Presse begangen werden.
Die staatsbürgerlichen Rechte haben insoferne eine Ausdehnung
erfahren, als in der Negel jeder 25 Jahre alte Deutsche zum Reichs-
tage wählen und gewählt werden kann (Wahlgesetz vom 31. Mai
1869); auch steht den Bundesangehörigen in Bezug auf Gegenstände,
welche in die Kompetenz der Träger der Reichsgewalt fallen, unzweifel-
haft das Recht zu, an diese Petitionen zu richten (Art. 7 Ziff. 3
Art. 17 u. Art. 23 der Verf.).
4) Bezüglich der Sicherheit des Vermögens der Unter-
thanens) verbleibt es im Allgemeinen bei den bisherigen Landes-
gesetzen; der Schuß des literarischen Eigenthums, das Obligationenrecht,
das Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren sind jedoch
Reichsangelegenheiten (Art. 4 Zisf. 6 u. 13) und theilweise bereits
durch Neichsgesetze geregelt (Gesetz über die Urheberrechte vom 11. Juni 1870,
Gesetz, betressend die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselord-
nung, der Nürnberger Wechselnovellen und des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches vom 5. Juni 1869, Gesetz vom 11. Juni 1870,
betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesell-
schaften). Die Urtheile der Landesgerichte sind auch in den übrigen
Bundesstaaten vollstreckbar (Ges. vom 21. Juni 1869, betreffend die
Gewährung der Rechtshilfe).
Für Zwecke des Reichskriegswesens, insbesondere für die Anlage
von Festungen können durch Reichsgesetz zwangsabtretungen bon
Vermögensrechten verfügt werden; alle deutschen Eisenbahnverwaltungen
sind verbunden, den Anforderungen der Reichsbehörden in Betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung Deutschlands
*) Die in Bayern bisher geltenden Bestimmungen über die Sicherheit des
Vermögens der Unterthanen, das Urheberrecht und die Zwangsabtrelung siehe bei
Päzl 1. c. 85 33 u. 34; — Ueber die Freiheit und Sicherheit des Eigenthums
in Preußen s. Rönne I. c. § 94 und 95.