Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

54 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs. 
die Aufgabe, die im Auslande sich aufhaltenden Deutschen zu schützen 
(Art. 3 der Verf.), und läßt deren Interessen durch die Reichsgesandten 
und Reichskonsuln vertreten. 
17) Der Zollverein') hat aufgehörk, rechtlich zu existiren, 
indem die Bestimmungen der Zollvereinsverkräge und der Vereinsgesetze 
nunmehr Bestandtheile der Reichsgesetzgebung geworden sind (Art. 33 ff. 
der Verf.). 
18) Die Wirksamkeit der Einzellandtage"') erlitt durch die den 
Faktoren der Reichsgesetzgebung übertragenen Befugnisse eine nicht un- 
beträchtliche Schmälerung (vergleiche oben Nr. 9 und die §§ 4 Ziff. III 1 
u. Ziff. IV 3, dann § 5 Ziff. II 10 u. 11, ferner § 6 Ziff. III u. 
Ziff. V 1, 2 u. 6, endlich § 7). 
II. Wie aus Vorstehendem zu ersehen, ist der Einfluß des Bundes- 
rechts auf das Landesstaatsrecht ein ziemlich bedeutender; da jedoch 
immerhin nur einzelne Machtbefugnisse der Einzelstaaten durch das Reich 
vollkommen absorbirt wurden (vergleiche die vorstehende Ziff. 1 Nr. 6, 
15 u. 16, dann oben § 3 Ziff. I, II u. VII ff.), im übrigen aber 
nur Bruuchstücke der verschiedenen Kompetenzen an die Reichsgewalt 
übergiengen, so ist über den Fortbestand der Souveränität der Landes- 
regierungen kein Zweifel; dieselben haben auch fernerhin eine umfassende 
Aufgabe zu lösen und zwar um so mehr, als der Vollzug der meisten 
Reichsgesetze durch die Landesbehörden zu erfolgen hat. 
1) Aufrecht erhalten bleiben insbesondere die Grundsäte, daß das 
Staatsgebiet gegenüber dem Auslande ein freies und unabhängiges 
ist, und ein untheilbares, unveräußerliches Ganzes bildet.“““) Deß- 
gleichen steht den Landesregierungen kraft der Territorialgewalt 
auch fernerhin das Recht zu, die Bedingungen, unter denen sich Nicht- 
deutsche im Inlande aufhalten rc. dürfen, festzusetzen und gegebenen- 
falls die Landesverweisung zu verfügen, die Voraussetzungen des Eigen- 
thumserwerbs und des Anspruchs auf herrenloses Gut sowie die Grenz- 
  
*) Vergl. Pözl I. c. § 189—196, dann Rönne I. c. Abth. II §8 227—233. 
*##) Vergleiche Pözl 1. c. § 21 dann hinsichtlich der Verhältnisse in 
Preußen Nönne I. c. 8 100—141. 
*?#)) Vergl. Pözl I. c. § 21 u. 24.
	        
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