8 11. Quellen und Literatur. 57
die Zusammensetzung der Landtage (Zwei= oder Einkammersystem, Land-
tagswahlen), dann über den Beginn, die Dauer und Constituirung der
Landtage, ferner über deren Rechte in Bezug auf die Zustimmung zu
den Landes-Gesetzen, Steuern und Anlehen und in Bezug auf die
Wahrung der Landesverfassung, sowie über die autonomen Befugnisse
der einzelnen Kammern (Geschäftsordnung 2c.) bleiben aufrecht. In
§ 11 des deutschen Strafgesetzbuches ist in einer für alle Einzel-
staaten verbindlichen Weise bestimmt, daß kein Mitglied eines Landlags
oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates außerhalb der
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimm-
ung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gelhauen Aeußerung
zur Verantwortung gezogen werden darf. Deßgleichen ist in § 12
ibidl. bestimmt, daß wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines
Landtags oder einer Kammer eines Bundesstaats von jeder Verant-
wortung frei bleiben.
10) Aufrechl erhalten bleiben endlich die in den Landesver-
fassungen vorgesehenen Garantien') der Verfassung, nämlich
die Bestimmungen über die Verfassungseide, die Verantwortlichkeit der
Minister, die Ministeranklage und den Staatsgerichtshof, und über die
besonderen Förmlichkeiten bei Verfassungsveränderungen. Es versteht
sich jedoch von selbst, daß sich diese Garantien nicht mehr auf Gegen-
stände beziehen, welche den Landesverfassungen entrückt und den Trä-
gern der Reichsgewalt und deren Organen zur Regelung und resb.
Uebernahme der Verantwortlichkeit zugewiesen sind; vergleiche hiezu oben
§ 6, Ziff. V, 6 und § 8.
11.
Duellen und Citeratur.
I. 1) Die Hauptauelle des deutschen Verfassungsrechts ist die mit
Gesetz vom 16. April 1871 in einer neuen Redaktion publizirte „Ver-
fassung des deutschen Reichs“ nebst den in jenem Gesetze ausdrücklich
vorbehaltenen Verträgen mit den süddeutschen Staaten über die Gründ-
ung des deutschen Reichs.
*) Vergl. Pözl Il. c. § 236—239.