Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

8 11. Quellen und Literatur. 57 
die Zusammensetzung der Landtage (Zwei= oder Einkammersystem, Land- 
tagswahlen), dann über den Beginn, die Dauer und Constituirung der 
Landtage, ferner über deren Rechte in Bezug auf die Zustimmung zu 
den Landes-Gesetzen, Steuern und Anlehen und in Bezug auf die 
Wahrung der Landesverfassung, sowie über die autonomen Befugnisse 
der einzelnen Kammern (Geschäftsordnung 2c.) bleiben aufrecht. In 
§ 11 des deutschen Strafgesetzbuches ist in einer für alle Einzel- 
staaten verbindlichen Weise bestimmt, daß kein Mitglied eines Landlags 
oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates außerhalb der 
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimm- 
ung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gelhauen Aeußerung 
zur Verantwortung gezogen werden darf. Deßgleichen ist in § 12 
ibidl. bestimmt, daß wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines 
Landtags oder einer Kammer eines Bundesstaats von jeder Verant- 
wortung frei bleiben. 
10) Aufrechl erhalten bleiben endlich die in den Landesver- 
fassungen vorgesehenen Garantien') der Verfassung, nämlich 
die Bestimmungen über die Verfassungseide, die Verantwortlichkeit der 
Minister, die Ministeranklage und den Staatsgerichtshof, und über die 
besonderen Förmlichkeiten bei Verfassungsveränderungen. Es versteht 
sich jedoch von selbst, daß sich diese Garantien nicht mehr auf Gegen- 
stände beziehen, welche den Landesverfassungen entrückt und den Trä- 
gern der Reichsgewalt und deren Organen zur Regelung und resb. 
Uebernahme der Verantwortlichkeit zugewiesen sind; vergleiche hiezu oben 
§ 6, Ziff. V, 6 und § 8. 
11. 
Duellen und Citeratur. 
I. 1) Die Hauptauelle des deutschen Verfassungsrechts ist die mit 
Gesetz vom 16. April 1871 in einer neuen Redaktion publizirte „Ver- 
fassung des deutschen Reichs“ nebst den in jenem Gesetze ausdrücklich 
vorbehaltenen Verträgen mit den süddeutschen Staaten über die Gründ- 
ung des deutschen Reichs. 
  
*) Vergl. Pözl Il. c. § 236—239.
	        
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