58 Grundzüge des Verfassungsrechis des deutschen Reichs.
Das ersterwähnte Gesetz und die Verfassungsurkunde sind abge-
druckt in dem Bundesgesetzblatte des deutschen Bundes pro 1871 Nr. 16
S. 63 ff.; von den Verträgen, welche auch in dem Anhange zur
zweiten Abtheilung dieser Schrift abgedruckt sind, finden sich:
a) die zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und Baden
und Hessen andererseits vereinbarte Bundesverfassung und das Verein-
barungsprotokoll qd. Versailles, den 15. November 1870 in dem
Bundesgesetzblatte des norddeutschen Bundes pro 1870 Nr. 51 S. 627
bis 654;
b) der Vertrag und die Vereinbarung zwischen dem norddeutschen
Bunde, Baden und Hessen einerseits und Würtemberg andererseits
dd. Berlin, den 25. November 1870, dann die zwischen dem nord-
deutschen Bunde und Würtemberg abgeschlossene Militärconvention
tn0 2 . ne 1870 in der genannten Nr. 51 des
Bundesgesetzblattes S. 654 —665;
c) der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und
Bayern andererseits nebst dem Schlußprotokolle dd. Versailles, den
23. November 1870 in dem Bundesgesetzblalte pro 1871 Nr. 5
S. 9—26, dann im bayrischen Gesetzblatte pro 1870/71 Nr. 22
S. 149 ff., woselbst auch das Protokoll über die gegenseitige Zustimm-
ungserklärung der sämmtlichen süddeutschen Staaten zu den vorstehend
erwähnten Vereinbarungen dd. Berlin, den 8. Dezember 1870 abge-
druckt ist.
2) Eine weitere wesentliche Quelle sind die Gesetze, Verordnun-
gen und Verträge des norddeutschen Bundes und deutschen Reiches,
sowie die Erlasse des Bundespräsidiums und die Erlasse und Bekannt-
machungen des Bundes-(Reichs-)Kanzlers und der übrigen Centralver-
waltungsorgane, sämmtlich abgedruckt in dem Bundesgesetzblatte Jahr-
gang 1867—71, dessen laufender Jahrgang zu einem äußerst mäßigen
Preise durch die Post bezogen werden kann.
3) Zu erwähnen ist ferner, daß vom 4. Mai 1871 an der preu-
Pbische Staatsanzeiger als Publikationsorgan für die Reichsbehörden
dient und nunmehr als Deutscher Reichsanzeiger und Preußi-
scher Staatsanzeiger erscheint; auf denselben kann (zum Preise von
1 Thlr. 7½ Silbergr. per Vierteljahr) bei der Post abonnirt werden.