Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Erste Abtheilung. 
Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs. 
81. 
Gründung des neuen deutschen Reichs. 
Der „deulsche Bund“, welchen die aus dem alten deutschen 
Reiche mit voller Sonveränität hervorgegangenen deutschen Staaten im 
Jahre 1815 gründelen, wurde, nachdem er im Jahre 1848 bereits 
aufgelöst aber im Jahre 1851 wieder reaktivirt worden war, durch 
die bekannten Ereignisse des Jahres 1866 und speziell durch den Sieg 
der prenßischen Waffen über Oesterreich zerstört. Oesterreich schied nicht 
bloß aus dem Bunde aus, sondern verzichtete in den Nikolsburger 
Friedenspräliminarien und dem darauffolgenden Prager Frieden aus- 
drücklich auf jede Einmischung in die staatlichen Verhältnisse Deutsch- 
lands;?) Hannover, Kurhessen, Nassau, Schleswig-Holstein, Hessen- 
Homburg und Frankfurt a.(M. wurden dem preußischen Staate"") ein- 
Oesterreich vom 23. August 1866 lautet: 
„ Seine Majestät der Kaiser von Oeslerreich erlennt die Auflösung des bis- 
herigen deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Ge- 
staltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso 
verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhällniß anzuerkennen, welches 
Seine Majeslät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains be- 
hründen wird und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser 
Linie gelegenen deutschen Staalen in einen Verein zusammentreten, dessen nalionale 
Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen 
beiden vorbehalten bleibt, und der einc inlernalionale unabhängige Existenz haben 
wird.“ Vergleiche den „Europäischen Geschichtslalender“ von Schultheß pro 1866 
S. 278 ff., Nördlingen bei Beck, ein Werk, in welchem alle wichligeren Alten- 
stücke der zeitgenössischen europäischen Politik gesammelt sind. 
"“) Lauenburg wurde bereils im Jahre 185 mit Preußen verbunden. 
Preußen vergrößerte sich um circa 1300 Qnadratmeilen mit mehr als 1,800,000 Men- 
schen; siehe Thudichum Verfassungsr. S. 9. 
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