74 B. Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
sich die nord= und mitteldentschen Staaten in den Bündnißverträgen)
vom 18. und 21. August 1866, beziehungsweise in den Friedens-
schlüssen vom 3. September, 26. September, 8. Oktober und 21. Ok-
tober 1866 dahin, daß eine definitive Bundesverfassung unter Mit-
wirkung eines deutschen Parlaments auf der Basis der preußischen
Grundzüge vom 10. Juni 1866 hergestellt werden solle.
In Folge dessen ließ die preußische Regierung einen Verfassungs-
entwurf ausarbeiten, welcher von den am 15. Dezember 1866 in
BVerlin versammelten Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen
zuerst einer vertraulichen Besprechung unterzogen und in den Sitz-
ungen vom 18. und 28. Jannuar, dann 7. Februar 1867 “#) förmlich
festgestellt wurde.
Hierauf wurde der nach den Grundsätzen des Reichswahlgesetzes“")
vom 12. April 1849 gewählte constituirende Reichstag nach Berlin be-
rufen und am 24. Februar 1867 eröffnet. Der Reichstag, welchem
der Entwurf am 4. März 1867 (Stenogr. Ber. S. 41 ff.) zur
Vorlage gelangte, beschäftigte sich mit der Vorberathung desselben vom
9. März bis zum 10. April 1867 (Stenogr. Ber. S. 101 bis
S. 693), worauf sodann am 15. und 16. April 1867 die Schluß-
berathung folgte, welche damit endete, daß der in ziemlich vielen
Punkten modificirte Entwurf mit 230 gegen 53 Stimmen angenom-
men wurde. — Am 17. April 1867 erklärte Fürst von Bismarck,
daß der vom Reichstage beschlossene Verfassungsentwurf von den Kom-
missarien der Regicrungen einstimmig angenommen worden sei.
Nachdem diese Annahme später von den gesetzgebenden Fakloren
der Einzelstaaten gutgeheißen worden war, erfolgte mittelst Publikandums
vom 26. Juli 1867 die Veröffentlichung der norddeutschen Bundes-
verfassung im Bundesgesetzblatte von 1867 Nr. 1.
*) Die Bündnißverträge vom 18. u. 21. August 1866 sind abgedruckt in
den Anlagen zu den sienographischen Verichten des constituirenden Reichstags v.
1867 S. 27 ff.; der hessische Friedensvertrag vom 3. Seplemb. 1866 ebendaselbst
S. 29; der Friedensvertrag mit Reuß ällerer Linie und Sachsen-Meiningen-
Hildburghausen vom 26. Seplb. resp. 8. Oltob. 1866 ebendaselbst S. 31 ff.;
der sächsische Friedensvertrag vom 21. Okt. 1866 endlich ebendaselbst S. 32 ff.
*#*) Die Protokolle dieser Sitzungen sind in den Anlagen zu den slenogr.
Berichien des constikuirenden Reichstags v. 1867 S. 17 ff. veröffentlicht.
***) Vergl. hierüber Thudichum Verfassungsrecht, S. 16.