86 Geseg, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 3.
zu erlangen; (vergl. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 8§ 7);
. das Recht, in jedem Bundesstaate unter den für die Angehöri-
gen desselben festgesetzten Bedingungen zu öffentlichen Aemtern zugelassen
zu werden;
d. das Recht in Bezug auf den Genuß der bürgerlichen Rechte,
sowie in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes in jedem
Bundesslaate wie ein Einheimischer behandelt zu werden; (vergl. das Ge-
setz vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshilfe, dann
das Einführungsgesetz zum deutschen Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870
§ 1 und 2);
. das Recht, in jedem Bundesstaate den Unlerstützungswohnsitz wie
der Einheimische zu erwerben,!) sowie der Anspruch auf momentane Un-
lerstützung im Falle der Hilfsbedürftigleit; (vergl. das Gesetz über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Imi 1870);
f. die Gewerbefreiheit, die Befreiung vom Paßzwange, von polizei-
lichen Ehebeschränkungen,““) und von den aus dem religiösen Belennt-
nisse hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte, der Schutz gegen Doppelbesteucrung; (vergl. die norddeutsche Ge-
werbeordnung, das Paßgesetz, das Gesetz vom 3. Juli 1869, betreffend
die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürger-
licher Beziehung und das Gesehtz über Doppelbesteuerung vom 13. Mai
7!
g. das Recht, freiwillig in das deutsche Heer einzutreten und im
Falle freiwilligen Eintrilts die freie Wahl des Truppentheils, dann das
Recht, im Bundesstaate seines Wohnsitzes zur Ersüllung der Wehrpflicht
zugelassen zu werden; (vergl. das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum
Kricgediense vom 9. Nov. 1867 § 10, 11 und 17);
h. das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Reichslage
zu wählen und gewählt zu werden (vergl. das Gesetz, betreffend die Wahl
zum Reichstage vom 31. Mai 1
i. das Recht, Petitionen an den Reichstag zu richten (Art. 23 der
Reichsverf.);
k. das Recht, sich im Falle einer Justizverweigerung beschwerend
au den Bundesrath zu wenden (Art. 77 der Reichsverf.);
1. der Anspruch auf den Schutz des Reichs gegenüber dem Aus-
*) Un dieser Hinicht, besteht für Bayern eine Ausnahme gemäß Ziff. III
8 1 des Versailler Vertrag
*) Die bayrische Lheniin lpeche noch einzelne polizeiliche Ehebe-
schränlungen enthält, bleibt nach Ziff. III § 1 des bayr. Hauptvertrags vom
Nov. 1870 und Ziff. 1 des Sisnzn n vom gleichen Tage einstweilen
aufrecht.