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Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 4.
stände nicht schon durch den Artikel 3 10) dieser Verfassung
erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Hei-
maths= und Niederlassungsverhältnisse 1), desgleichen über
die Kolonisation) und die Auswanderung nach außer-
deutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung:) und die für die
Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuernt);
3) die Ordnung des Maaß--, Münz= und Gewichtssystems,),
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde ½);
4) die allgemeinen Bestlimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums#½);
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen
Handels im Auslande, der Deutschen Schifffahrt) und
ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer kon-
sularischer Verkretung?), welche vom Reiche ausgestattel
wird;
8) das Eisenbahmwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestim-
mung im Art. 46, und die Herstellung von Land= und
Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und
des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei-:0) und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen ) und der Zusland
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle :2);
10) das Post= und Telegraphenwesen ½), jedoch in Bayern und
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Ar-
tikel 52;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Er-
kenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitio-
nen überhaupt:;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht?),
Strafrecht:#), Handels= und Wechselrecht :) und das ge-
richtliche Verfahren ?);
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine );