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durch Strafbefehl des Amtsrichters (88 447ff, StPO) fest-
setzen. Die Folge wird sein, daß in den zahlreichen
leichten Fällen, in denen der Strafbefehl auf Geldstrafe
lauten kann, Einspruch nicht eingelegt werden wird, der
bei Anordnung von Gefängnisstrafe zu erwarten wäre.
Aber auch bei mündlicher Verhandlung wird das Urteil
I. Instanz häufig rechtskräftig werden, »während bisher
die zwingende Verhängung der @Gefängnisstrafe viele
zulegen!k.
11) Endlich noch eine prozessuale Frage.
Da das preuß. BZG. für die Dauer des Kriegszustandes
den Charakter eines Reichsgesetzes hat, sind in den Straf-
sachen des BZG. die einzelnen Oberlandesgerichte als Be-
schwerdegerichte zuständig, nicht das Kammergericht, wie
das OLG. Celle in seiner Entscheidung vom 9. März 1915°)
unter Hinweis auf 89 EGGVG. und $ 50 Nr. 2 PrAGGV@.
angenommen hat.
Daran vermag, selbst wenn man der Auffassung ist,
daß die Militärbefehlshaber Landesbehörden sind, auch
die Tatsache nichts zu ändern, daß 8 9b, weil Blankett-
gesetz, nicht die Tatbestandsmerkmale der mit Gefängnis
bedrohten Handlung enthält, diese vielmehr in den An-
ordnungen der Militärbefehlshaber zu finden sind. Wenn
eine Landesbehörde Ausführungsbestimmungen zu einem
reichsrechtlichen Blankettstrafgesetz erläßt, so gehören
diese insoweit selbst dem Reichsrecht an und die Zuwider-
handlung gegen die Ausführungsanordnungen verletzt das
Reichsgesetz selbst. Den Beschwerdegegenstand bildet
1) Vgl. Friedmann a.a.0O. 8. 512.
2) 6 Beschlüsse 3 W 40/45 15, D. Strafr.-Ztg. 1915, 8. 266f.