Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

  
daher eine nach Reichsrecht, nicht nach Landesrecht straf- 
bare Handlung'!). 
$ 9. Geltung der Kriegsgeseize für Militärpersonen. 
I) $6 BZ0O. sagt: »Die Militärpersonen stehen wäh- 
rend des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, die 
für den Kriegszustand erteilt sind. — Auch finden auf 
dieselben die $S 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung«. 
    
  
1) Für die »Militärpersonen« treten die Gesetze 
ein, »die für den Kriegszustand erteilt sind«. Sie gelten 
also nicht allein für die mobilen Formationen des Heeres 
und der Marine (vgl. 8$ 10,9 2.1 MStGB.), sondern für 
das gesamte Heer und die gesamte Marine. Ferner 
sind diesen Gesetzen aber gemäß 859 MStGB. in Kriegs- 
zeiten auch gewisse Zivilpersonen und ausländische Offi- 
ziere sowie die Kriegsgefangenen®) unterworfen. 
Zu den Gesetzen, »die für den Kriegszustand erteilt 
sind«, gehören abgesehen von den 888 BZG. bezw. 4 
EGStGB. sowie 8 9 BZG., die schon oben behandelt sind 
die »Kriegsgesetze« des MStGB., d. b. die Vorschriften, 
  
  
  
  
1) Galli, D. Strafr.-Ztg. 1916, 332 Nr. 2, vgl. OLG. Düssel- 
dorf, Entscheidung v. 9. September 1915, 5. 49/15, LZ. 1915, 
1396 f. 
2) Die Kriegsgefangenen, soweit sie sich im Innern be- 
finden, auch ohne daß es der in $9 2.4 MStGB. genannten 
Bekanntmacbung des Ortsbefeblshabers bedarf; denn es ist nicht 
angängig, sie besser zu stellen als die eigenen Soldaten, die 
auch ohne weiteres den Kriegsgesetzen unterworfen sind. 59 
7.4 MStGB. bezieht sich daher nur auf Kriegsgefangene In 
einem dem Kriegszustand nicht unterworfenen Gebiet (Herz und 
Ernst, Note 5 zu 89).
	        
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