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die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 PrVU. außer Kraft
gesetzt werden.
Art. 5 betrifft die Gewährleistung der persönlichen
Freiheit, Art. 6 die Unverletzlichkeit der Wohnung, die
Art. 27, 28 die Freiheit der Presse, die Art. 29, 30 das
Versanımlungs- und Vereinsrecht, Art. 36 das Einschreiten
der bewaffneten Macht!?).
An die Stelle der Art. 5 und 6 PrVU. sind jetzt,
soweit es sich um Strafverfolgung handelt, für das ganze
Reich die Bestimmungen der Strafprozeßordnung ge-
treten?).
An die Stelle der Art. 27, 28 PrVU. traten die Be-
stimmungen des RG. über die Presse vom 7. Mai 1874
($$ 1, 30), an die Stelle der Art. 29, 30 die Bestim-
mungen des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. Über
die Materie des Art. 36 enthält die Reichsgesetzgebung
nichts.
Die Erklärung der Suspension umfaßt demnach obige
Reichsgesetze; nur im Falle des Einschreitens der be-
waffneten Gewalt den Art. 36 des PrYU. und hinsichtlich
polizeilicher Eingriffe in die persönliche Freiheit
Art. 5 PrVU. da hier eine reichsgesetzliche Regelung
fehlt. Letzteres gilt aber nur für Preußen; in denjenigen
1) Über Art.7 a. u. 8 11: Die Kriegsgerichte.
2) In Preußen war vorher in Ausführung der Art.5, 6 das
(resetz über den Schutz der persönlichen Freiheit v. 22. I. 1850
ergangen; die 88 6—10 dieses Gesetzes, die die polizeiliche Yer-
wabrung und das Eindringen in die Wohnung von anderen alas
Gerichts- und Kriminalpolizeibsehörden regeln, sind durch die
StPO. nicht berührt; vgl, ferner dazu die Spezialbestimmungen
in StGB. $ 342, CPO. 88 188, 758, 761, RV. Art. 31, RG. über
das Paßweren v. 12, Oktober 1867 89.