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Kraft.
Gl. M. Adanı): »Die Aufhebung selbst bezieht sich
aber ihrem Zwecke nach nur auf die Ausübung der
dem Militärbefehlshaber zustehenden Funktio-
nen. Für alle anderen Behörden und Beamten bleiben
sie in Kraft, soweit erstere nicht hilfsweise an der
Ausübung der Funktionen des Militärbefehlsbabers teil-
nehmen 2)«.
Für die Behörden wird die Suspension erst von Be-
deutung, wenn der Militärbefehlshaber von der unum-
schränkten Macht Gebrauch macht und die bestehenden
Gesetze ändernde Verordnungen erl
äßt. 2. B. wirkt eine
vom Militärbefehlshaber ausgesprochene Aufhebung der
Pressefreiheit nicht unmittelbar auf Zivilbebörden und
die Zivilpersonen. Jene bleiben an die Bestimmungen
des Reichspreßgesetzes gebunden, diese behalten die ihnen
in dem Gesetz gewäbrleisteten Rechte. Erst wenn der
Militärbefehlshaber zu einer das Gesetz ändernden Ver-
ordnung, z. B. betreffend Einführung der Zensur — wie
dies jetzt überall geschehen ist — schreitet, wird die
Aufhebung der Pressefreiheit auch für die Zivilbehörden
und die Zivilpersonen von Bedeutung.
Diese Auffassung liegt auch der Verordnung des
Öberbefehlshabers ın den Marken vom 31. Juli 1914®) zu
Grunde, die unter Aufhebung der entsprechenden Vor-
schriften des RG. vom 19. April 1908 (RVG.) anordnet,
—— Ulmen
1) a. a. 0. 3. 502,
2) Ferner Anschütz, D.Strafr.-Ztg. 1914, 5.456: a. A. Delius
a. a. O, S, 572,
3). Reichsanzeiger v. 31. Juli 1914.
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