dab alle öffentlichen Versammlungen der polizeilichen
igung bedürfen; es heißt dann weiter:
»Im Übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen maßgebend, soweit ich nicht
im Interesse des Staates und der öffentlichen Sicherheit
im allgemeinen oder in einzelnen Fällen anderveitige An-
ordnungen erlasse.<
Dazu sagt Anschütz mit Recht!): »Dieser Ausspruch
bezieht sich natürlich nicht nur auf das Vereins- und
a TOBEwerOn, sondern gu allgemein: nicht: nur
heitsbeschränkungen des Publikums zelten auch i im. Kriegs
zustande ebenso weiter wie die gesetzlichen Machtbeschrän-
kungen der Polizei; das Publikum bleibt an jene, die
Polizeibehörde an diese gebur
Das Vorstehende schließt nicht aus, daß die Polizei-
behörden zu weitergehenden Maßnahmen seitens des Mili-
tärbefehlshabers ermächtigt sind. Ja, es kann sogar sein,
daß der Militärbefehlshaber Maßnahmen der Zivilbehörden,
die an und für sich unzulässig sind, nachträglich gut-
heißt; diese Maßnahmen müssen dann als von den Zivil-
behörden rechtsgültig vorgenommen angesehen werden.
Die Berechtigung dazu kann sich auch aus einer durch
dringende Verhältnisse bedingten Geschäftsführung ohne
Auftrag ergeben?).
$ 11. Eansetzung von Kriegsgerichten.
8 10 BZG.: »Wird unter Suspension des Artikels 7
der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsge
richten seschritten, so gehört vor dieselben die Unter-
1) a. 2. 0. 8. 466. 2) Adam a. a. O. 5, 502.