Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

dab alle öffentlichen Versammlungen der polizeilichen 
igung bedürfen; es heißt dann weiter: 
»Im Übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen maßgebend, soweit ich nicht 
im Interesse des Staates und der öffentlichen Sicherheit 
im allgemeinen oder in einzelnen Fällen anderveitige An- 
ordnungen erlasse.< 
Dazu sagt Anschütz mit Recht!): »Dieser Ausspruch 
bezieht sich natürlich nicht nur auf das Vereins- und 
a TOBEwerOn, sondern gu allgemein: nicht: nur 
  
  
  
   
heitsbeschränkungen des Publikums zelten auch i im. Kriegs 
zustande ebenso weiter wie die gesetzlichen Machtbeschrän- 
kungen der Polizei; das Publikum bleibt an jene, die 
Polizeibehörde an diese gebur 
Das Vorstehende schließt nicht aus, daß die Polizei- 
behörden zu weitergehenden Maßnahmen seitens des Mili- 
tärbefehlshabers ermächtigt sind. Ja, es kann sogar sein, 
daß der Militärbefehlshaber Maßnahmen der Zivilbehörden, 
die an und für sich unzulässig sind, nachträglich gut- 
heißt; diese Maßnahmen müssen dann als von den Zivil- 
behörden rechtsgültig vorgenommen angesehen werden. 
Die Berechtigung dazu kann sich auch aus einer durch 
dringende Verhältnisse bedingten Geschäftsführung ohne 
Auftrag ergeben?). 
   
  
  
  
  
  
    
$ 11. Eansetzung von Kriegsgerichten. 
8 10 BZG.: »Wird unter Suspension des Artikels 7 
der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsge 
richten seschritten, so gehört vor dieselben die Unter- 
1) a. 2. 0. 8. 466. 2) Adam a. a. O. 5, 502. 
  
 
	        
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