Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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suchung und Aburteilung der Verbrechen des Hochverrats, 
des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen 
Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Tele- 
graphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, 
des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Ver- 
leitung von Soldaten zur Untreue, und der in den 88 8 
und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, 
insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach 
der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungs- 
zustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. 
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungsurkunde 
nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedens- 
zeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Unter- 
suchungen die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis 
die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist«, 
D 8 10 BZG. läßt also fakultativ die Einrichtung 
n Kriegsgerichten zu, Voraussetzung ist aber die Sus- 
pension des Art. 7 PrVU.!): »Niemand darf seinem gesetz- 
lichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und 
außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft«. 
Dieser Grundsatz des Art. 7 PrVU. findet sich aber 
  
  
  
  
  
  
1) Vgl. dazu übrigens auch Art, 111 PrVU.: »Für den Fall 
eines Krieges oder Aufruhrse können bei dringender Gefahr für 
die öffentliche Sicherheit Art. 5, 6, 7, 28, 29, 30 und 36 d. VU. 
zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere 
bestimmt das Gesetz«. 
Bezüglich der außerpreußischen Staatsgebiete wird anzu- 
nehmen sein, daß da, wo in den Verfassungsbestimmungen sich 
ein ähnlicher Grundsatz wie in der preußischen Verfassung 
findet, in analoger Anwendung des Gesetzes die Suspension 
dieses ausgesprochen werden muß, (Vgl. Laband DSt. Bd. IV, 
8. 48), 
 
	        
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