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suchung und Aburteilung der Verbrechen des Hochverrats,
des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen
Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Tele-
graphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei,
des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Ver-
leitung von Soldaten zur Untreue, und der in den 88 8
und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen,
insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach
der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungs-
zustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungsurkunde
nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedens-
zeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Unter-
suchungen die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis
die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist«,
D 8 10 BZG. läßt also fakultativ die Einrichtung
n Kriegsgerichten zu, Voraussetzung ist aber die Sus-
pension des Art. 7 PrVU.!): »Niemand darf seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und
außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft«.
Dieser Grundsatz des Art. 7 PrVU. findet sich aber
1) Vgl. dazu übrigens auch Art, 111 PrVU.: »Für den Fall
eines Krieges oder Aufruhrse können bei dringender Gefahr für
die öffentliche Sicherheit Art. 5, 6, 7, 28, 29, 30 und 36 d. VU.
zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere
bestimmt das Gesetz«.
Bezüglich der außerpreußischen Staatsgebiete wird anzu-
nehmen sein, daß da, wo in den Verfassungsbestimmungen sich
ein ähnlicher Grundsatz wie in der preußischen Verfassung
findet, in analoger Anwendung des Gesetzes die Suspension
dieses ausgesprochen werden muß, (Vgl. Laband DSt. Bd. IV,
8. 48),