Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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heute fast wörtlich im GVG. $ 16 wieder: »Ausnahme- 
gerichte sind unstatthaf. Niemand darf seinem gesetz- 
lichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Be- 
stimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden 
hiervon nicht berührt«., 
Es hat daher der Art.7 PrVU, infolge der Erhebung 
seines Inhalts zum Grundsatz des Reichsrechts seine Gül- 
tigkeit verloren. Demgemäß ist auch in Preußen die 
Suspension des Art. 7 nicht mehr erforderlich. Es bedarf 
auch keiner Suspension des $ 16 GVG., es kommt viel- 
mehr einfach dessen Satz 3 zur Anwendung), 
    
  
II) Nun zum Wesen der Kriegsgerichte. 
1) Diese sogenannten »außerordentlichen Kriegsge- 
richte« sind nicht mit den gewöhnlichen auch in Friedens- 
zeiten die Militärstrafgerichtsbarkeit besorgenden Kriegs- 
gerichten zu verwechseln. Die Militärstrafgerichtsbarkeit 
  
  
1) So dieh.M.: Laband a.a.O. Bd.IV, 8. 43£,, ihm folgend 
Ebermayer, Giese, Haldy, v. Schlayer. Dagegen Goldschmidt 
(a.a. ©. 5. 2), der die Suspeneion der Sätze 1 und 2 des 8 16 
GVG. noch für erforderlich hält. Er sagt: Satz 5 des $ 16 halte 
die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand- 
rechte aufrecht; diese seien für das Reich Art. 68 RV,, der auf 
das preuß. BZG. verweise, das wiederum die Anordnungen von 
Kriegegerichten nur nach vorheriger Suspension des Art.7 PrYU. 
bezw. des an seine Stelle getretenen Grundgesetzes zulasse ($$ 5, 
10 BZG.). Keinen anderen Schluß lasse die Erwägung zu, daß 
eine Suspension der Bätze 1 und 2 $ 16 GVG. darum nicht er- 
forderlich sei, weil die Anordnung der Kriegsgerichte eigentlich 
gar keine Ausnahme von dem Prinzip der Sätze 1 und 2516 
GYG. sei. 
Nach Stenglein endlich bedarf es der Suspension des Art.7 
des PrVU., da die reichsgesetzlichen und preußischen Bestim- 
mungen nebeneinander beständen.
	        
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