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heute fast wörtlich im GVG. $ 16 wieder: »Ausnahme-
gerichte sind unstatthaf. Niemand darf seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Be-
stimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden
hiervon nicht berührt«.,
Es hat daher der Art.7 PrVU, infolge der Erhebung
seines Inhalts zum Grundsatz des Reichsrechts seine Gül-
tigkeit verloren. Demgemäß ist auch in Preußen die
Suspension des Art. 7 nicht mehr erforderlich. Es bedarf
auch keiner Suspension des $ 16 GVG., es kommt viel-
mehr einfach dessen Satz 3 zur Anwendung),
II) Nun zum Wesen der Kriegsgerichte.
1) Diese sogenannten »außerordentlichen Kriegsge-
richte« sind nicht mit den gewöhnlichen auch in Friedens-
zeiten die Militärstrafgerichtsbarkeit besorgenden Kriegs-
gerichten zu verwechseln. Die Militärstrafgerichtsbarkeit
1) So dieh.M.: Laband a.a.O. Bd.IV, 8. 43£,, ihm folgend
Ebermayer, Giese, Haldy, v. Schlayer. Dagegen Goldschmidt
(a.a. ©. 5. 2), der die Suspeneion der Sätze 1 und 2 des 8 16
GVG. noch für erforderlich hält. Er sagt: Satz 5 des $ 16 halte
die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand-
rechte aufrecht; diese seien für das Reich Art. 68 RV,, der auf
das preuß. BZG. verweise, das wiederum die Anordnungen von
Kriegegerichten nur nach vorheriger Suspension des Art.7 PrYU.
bezw. des an seine Stelle getretenen Grundgesetzes zulasse ($$ 5,
10 BZG.). Keinen anderen Schluß lasse die Erwägung zu, daß
eine Suspension der Bätze 1 und 2 $ 16 GVG. darum nicht er-
forderlich sei, weil die Anordnung der Kriegsgerichte eigentlich
gar keine Ausnahme von dem Prinzip der Sätze 1 und 2516
GYG. sei.
Nach Stenglein endlich bedarf es der Suspension des Art.7
des PrVU., da die reichsgesetzlichen und preußischen Bestim-
mungen nebeneinander beständen.