Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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gewöhnte Elemente für die Rechtsprechung gewonnen 
werden sollen ?!)«. 
Das GVG. v. 27.1.1877 unterscheidet nun im Titel II 
(Gerichtsbarkeit) $ 12 ordentliche und besondere Gerichte 
und sagt dann in $ 16: »Ausnahmegerichte sind unstatt- 
haft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs- 
gerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt«. 
Die Motive zu $ 5 des Entwurfes GVG. bemerken dazu, 
die 4 Ausnahme Bei ı genoten durch Art. 68 RV. und die 
  
  
Ausnahmegsrichte: dafür scheinen auch Art. ıu PrVV. 
und & 10 BZG. zu sprechen, wonach die Anordnung von 
jegsgerichten die Suspension des Art. 7 der PrVU, vor- 
aussetzt. 816 S.1,2 GVG. verbieten Ausnahmegerichte: 
»Ausnahmegerichte sind unstatthaft«. 
Die ratio legis ist: Die Regierung soll nicht in der 
Lage sein, durch die Bildung eines Gerichtshofes für einen 
bestimmten Fall dessen Entscheidung zu beeinflussen 
(die gemeinrechtlichen Kommissionen und Delegationen!). 
Ausnahmegerichte in diesem Sinne sind aber die außer- 
ordentlichen Kriegsgerichte des BZG. nicht. Denn ihre 
Einsetzung erfolgt auf Grund des Gesetzes durch den 
Militärbefehlshaber, ihre Organisation und Zuständigkeit 
sind gesetzlich festgelegt, ihre Zahl, ihr Sitz und ihre 
Gerichtssprengel sind vorher allgemein fest zu be- 
stimmen. 
Diese Auffassung wird nicht durch die Möglichkeit 
  
  
  
  
    
  
  
1) So Trint, D. Str.-Ztg. 1914, S. 581.
	        
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