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gewöhnte Elemente für die Rechtsprechung gewonnen
werden sollen ?!)«.
Das GVG. v. 27.1.1877 unterscheidet nun im Titel II
(Gerichtsbarkeit) $ 12 ordentliche und besondere Gerichte
und sagt dann in $ 16: »Ausnahmegerichte sind unstatt-
haft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs-
gerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt«.
Die Motive zu $ 5 des Entwurfes GVG. bemerken dazu,
die 4 Ausnahme Bei ı genoten durch Art. 68 RV. und die
Ausnahmegsrichte: dafür scheinen auch Art. ıu PrVV.
und & 10 BZG. zu sprechen, wonach die Anordnung von
jegsgerichten die Suspension des Art. 7 der PrVU, vor-
aussetzt. 816 S.1,2 GVG. verbieten Ausnahmegerichte:
»Ausnahmegerichte sind unstatthaft«.
Die ratio legis ist: Die Regierung soll nicht in der
Lage sein, durch die Bildung eines Gerichtshofes für einen
bestimmten Fall dessen Entscheidung zu beeinflussen
(die gemeinrechtlichen Kommissionen und Delegationen!).
Ausnahmegerichte in diesem Sinne sind aber die außer-
ordentlichen Kriegsgerichte des BZG. nicht. Denn ihre
Einsetzung erfolgt auf Grund des Gesetzes durch den
Militärbefehlshaber, ihre Organisation und Zuständigkeit
sind gesetzlich festgelegt, ihre Zahl, ihr Sitz und ihre
Gerichtssprengel sind vorher allgemein fest zu be-
stimmen.
Diese Auffassung wird nicht durch die Möglichkeit
1) So Trint, D. Str.-Ztg. 1914, S. 581.