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Ein Gesetz ist aus den jetzt geltenden Gesetzen
zu ergänzen, nicht aus den jetzt aufgehobenen Ge-
setzen, die ehemals zur Zeit seiner Entstehung galten,
aus diesen nur, wenn die Auslegung aus den bestehenden
Gesetzen ein sinnwidriges Ergebnis hätte und offenbar
dem Willen des Gesetzgebers widerspräche,
Ein sinnwidriges Ergebnis zeitigt die 6 Auslegung aber
nicht. Auch spricht der Wille des Gesetzgebers nicht
dagegen, der im Gegenteil darauf ging, wie die aus-
drückliche Hervorhebung der Grundsätze der Öffent-
lichkeit und Mündlichkeit zeigt (vgl. $ 13 BZG., Ver-
ordnung v. 3. Jan. 1849 betr. das bürgerl. Verfahren),
das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten
mit allen Kautelen gerechter Rechtsprechung auszustatten.
Darum müssen diesen, vor allem aber auch mit Rück-
sicht auf das gänzliche Fehlen des Rechtsmittelzuges (s.
unten), alle Fortschritte des modernen Strafprozeßrechts
nach der Richtung der erhöhten Sicherheit des Angeklagten
zu gute kommen,
Gegen die Ergänzung aus den Prozeßgesetzen der
Zeit der Entstehung des BZG. hat schon der Reg.-Komm.
Fleck bei den Verhandlungen in der ersten Kammer Be-
denken geäußert!).
un sagt freilich 82 EGVG.: »Die Vorschriften des
terichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche
streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendungs,
und ferner 83 EGStPO.: »Die Strafprozeßordnung findet
auf alle Strafsachen Anwendung, die vor die ordent-
lichen Gerichte gehören«.
1) Sten. Berichte der 1. Kammer 1850/51, Bd. I, S. 209,
siehe näheres unten 8. 110.