Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Aber mit Recht sagt Stenglein'), daß weder $2 EGVG. 
noch 8 3 EGStPO. als der Anwendung des GVG. und 
der StPO. auf das Verfahren vor den Kriegsgerichten ent- 
gegenstehend angesehen werden könne. 
Stenglein begründet die Ansicht damit, daß, wo ein 
vom Staat angeordnetes Verfahren stattfinde, auch den 
damit betrauten Organen die zur Ausführung ihrer Auf- 
gaben erforderlichen Mittel gegeben sein müßten. Eine 
solche Auslegung fordere aber weiter auch die Rechts- 
einheit, die bei voller Verhandlungsfreiheit des Vorsitzenden 
nicht gewahrt erscheine, 
»Den Gerichtsherrn und das Gericht ausschließlich 
auf das preuß. Gesetz von 1851 verweisen, hieße eine 
richterliche Freiheit proklamieren, vor der wohl der 
kühnste Freirechtler zurückscheuen würde?).« 
Übrigens würde sich eine Anwendung der StPO. 
auch vielfach von selbst gebieten aus vernünftiger Er- 
wägung heraus, weil und insoweit deren Vorschriften er- 
ırungsgemäß den besten Weg zur Wahrheitsermittelung, 
die doch auch das Verfahren vor den Kriegsgerichten aus- 
schließlich beherrscht, darstellen. 
arf dies aber nicht zu engherzig ausgelegt 
werden ; muß seine Grenze in der Art des Ver- 
fahrens finden, das doch ein schnelles, summa- 
risches sein soll. 
Hierauf ist im einzelnen später einzugehen. 
Löwes) will, daß das Verfahren vor den Kriegs- 
gerichten sich lediglich nach den Vorschriften des Ges. 
vom 4. Juni 1851 zu richten habe. Auch Trint (a. a. OÖ.) 
1) a. 2. 0. zu 813. 
2) Goldschmidt a. a. O. B. 32. 
3) StPO., Anm. 3a zu $3 EGStPO. 
  
  
    
  
  
  
  
  
  
    
 
	        
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