Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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kommt zu den: Ergebnis; er muß aber doch zugeben, 
daß dieses als befriedigend nicht anerkannt werden kann 
und die Vorschriften des Ges. vom 4, Juni 1851 für 
das Verfahren als ausreichend nicht erachtet werden 
können. 
Zugegeben muß werden, daß auch nach der hier 
vertretenen Auffassung Schwierigkeiten sich ergeben und 
die Grenze der Anwendbarkeit und Nicht-Anwendbarkeit 
der StEO. unter r Umständen flüssig ist. Das ist aber der 
Regelung des Verfahrens vor den 
r] jogsgerichten entsprechend unvermeidbar. Diese Auf- 
fassung hat aber den Vorzug, daß sie wenigstens einiger- 
maßen Rechtssicherheit schafft. 
Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden, insbeson- 
dere als Stütze für die Behauptung der Anwendbarkeit 
der StPO. (nicht der MilStrGO.), mag auf das Amen- 
dement Wachler zu $ 13 hingewiesen werden‘): »Im 
Übrigen sind für das Verfahren vor den Kriegsgerichten 
und deren Urteil die allgemeinen Vorschriften für das 
Kriminalverfahren maßgebend«. 
Im Grunde wurde dieser Satz gebilligt. Er wurde 
aber gleichwohl abgelehnt, teilweise weil er sich schon 
von selbst versteht®), teilweise mit Rücksicht auf den da- 
maligen Stand der Gesetzgebung, bei dem vorauszusetzen 
sei, daß im Falle der Annahme des Amendements sehr 
leicht Bedenken und Weiterungen entstehen würden, »wenn 
'wägt, daß wir bis jetzt kein für die gesamte 
Monarchie allgemein gültiges Kriminalverfahren haben ?)«. 
De U EEE u m U; 
1) Sten. Bericht der Verhandlungen der 1. Kammer 1850/51, 
Bd.1I, 8. 209, 
2) So v. Zander a. a. O. 8. 210. 
ö) Reg.-Komm. Fleck a. a. O0. 8. 209. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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