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war. Denn auch diesenfalls liegt begriffsmäßig Begün-
stigung vor!),
Bezüglich der in $ 9 BZG. aufgeführten Delikte
bleibt die Zuständigkeit der Kriegsgerichte auch bestehen,
wenn ausnahmsweise sie nicht unter $ 9 fallen, weil ein
anderes Gesetz eine strengere Strafe androht?),
Bezüglich der fortgesetzten Verbrechen muß fol-
gendes gelten: Für die Aburteilung sind nach $ 10
BZG. die Kriegsgerichte zuständig, auch wenn die Ein-
zelhandlungen teilweise vor dem Zeitpunkt der Bekannt-
machung des Kriegszustandes begangen sind. Eine
Einzelhandlung muß aber wenigstens unter der Herr-
schaft des Kriegszustandes begangen sein. Nicht genügt,
daB der zum Tatbestand gehörige Erfolg unter der Herr-
schaft des Kriegszustandes eintrat, wenn die auf die
Herbeiführung dieses Erfolges gerichtete Tätigkeit vor dem
Zeitpunkt der Erklärung des Kriegszustandes bereits voll-
endet war?).
Ferner gehören hierher die Teilnahmehandlungen,
die vor der Bekanntmachung des Kriegszustandes be-
gangen sind, wofern nur die Haupttat unter dem Kriegs-
zustand geschah).
wie im ordentlichen Strafprozeß, also: die Vorschriften
gelten für alle Beschuldigten (Inländer und Ausländer
ohne Rücksicht auf den Aufenthalt; auch die Ausnahmen
sind die gleichen, Vgl. u. a. GVG. 8$ 18, 19, 21, RV.
Art. 31.).
1) Goldschmidt a. a. OÖ. S. 26.
2) Vgl. M. Goldschmidt a. a. O. 8. 26.
8) Anders Stenglein a. a. OÖ. zu $ 10 Nr. 3.
4) Goldschmidt a. a. O. S. 28 IV.