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9) Für die Fälle der Kompetenzkonflikte fehlt
gesetzliche Regelung. Es ist daher von der Selbst-
ständigkeit jeder Behörde auszugehen, sodaß bei positivem
Konflikt Priorität des rechtskräftigen Urteils entscheidet,
bei negativem Konflikt Straflosigkeit des Verbrechers ein-
tritt. Ausnahme: Die Verweisung vom außerordentlichen
Kriegsgericht an das ordentliche Gericht ist für dieses
bindend ($ 13 BZG., 2. 4).
Ist die Sache rechtskräftig von einem Gericht ab-
geurteilt, so ist die Verfolgung durch ein anderes Gericht
gemäß dem Grundsatz »ne bis in idem« ausgeschlossen,
selbst wenn das erste Gericht inkompetent war; »der
Gerichtsbarkeitsmange ht das Urteil weder zu einem
l mac
Nichturteil noch zu einem nichtigen Urteil, nicht einmal
zu einem vernichtbaren Urteilt)«.
Die Vorschriften für die Regelung der Kompetenz-
konflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Militär-
und Marinegerichten gemäß $ 14 EMil.StrGO. sind nicht
anwendbar, weil, wie a. a. OÖ. festgestellt, die Kriegs-
gerichte keine Militärgerichte sind®).
10) Die Kriegsgerichte verhandeln und erkennen
nach BZG. $ 11 in der Besetzung von 5 Mitgliedern,
von denen zwei richterliche Zivilbeamte und drei Offi-
zIeTe sein müss n.
Die richterlichen Zivilbeamten müssen die Voraus-
setzungen zur Fähigkeit zum Richteramt besitzen (vgl.
GVG. $$ 2—5, 8); ob als Zivilrichter auch Gerichts-
assessoren gelten, wird zu bejahen sein.
1} Goldechmidt a. a. O. 8. 31.
2} Vgl. Goldschmidt a. a. OÖ. 8. 30.