Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

125 
Der Staat wird im kriegsgerichtlichen Verfahren durch 
den Berichterstatter, der entweder ein Auditeur oder 
in dessen Ermangelung ein Offizier ist, vertreten; dieser 
ist offenbar als Staatsanwalt gedacht. 
Ihm liegt ob, ȟber die Anwendung und Handhabung 
des Gesetzes zu wachen, demgemäß alle auf Anwendung 
und Handhabung des Gesetzes bezüglichen Anträge zu 
stellen und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit 
zu fördern« ($ 12 III, S.2 BZG.), also ein gerechtes Urteil 
anzustreben und nicht einseitig die Interessen der Anklage 
zu vertreten. (Vgl. & 158 IL StPO.) 
Darüber hinaus ist anzunehmen, daß dem Bericht- 
erstatter gleich dem Staatsanwalt die Verbrechens- 
ermittelung obliegt, soweit er sie für erforderlich erachtet, 
um die Sache dem Kriegsgericht zu unterbreiten!)., Er 
ist aber nicht ermächtigt, im Ermittelungsverfahren Zeugen 
eidlich zu vernehmen, weil dies eine richterliche Hand- 
lung wäre. Die richterlichen Handlungen sind ihm aber 
entzogen und den Kriegsgericht selbst oder seinem Vor- 
sitzenden, evtl. einem anderen ordentlichen Gericht vor- 
behalten. 
Die Richtigkeit der Behauptung, daß der Bericht- 
erstatter als Staatsanwalt gedacht ist, ergeben die Ver- 
handlungen in der I. und II. Kanımer. 
Der Reg.-Komm, Fieck erklärte, daß es die Absicht 
gewesen sei, dem Berichterstatter die Funktionen des 
Staatsanwalts beizulegen und der Berichterstatter habe, 
it 
  
1) Schäffer, LZ. 1915, S. 494; Ebermayer Nr. 6 zu $ 13; 
vgl. auch Mamroth, D. Strafr.-Ztg. 1914, 8. 642; in der Praxis 
leitet sie auch bald der Vorsitzende, bald ein richterliches Mit- 
glied des Kriegsgerichts, bald der Untersuchungsrichter des 
Landgerichts, bald ein Amtariehter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.