126
wie im Verfahren der französischen Militärgerichte der
»capitaine rapporteur«, die Verpflichtung, die Sache vor-
zutragen, die Anklage zu motivieren und den Strafantrag
zu stellen!).
Unerheblich ist dabei, daß dem Reg.-Komm. Fleck
insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als der »rapporteur«
des französischen Militärgerichtsverfahrens-»Berichterstatter«
soll offenbar die Verdeutschung von »rapporteur« sein —
keine der Funktionen hat, die ihm dieser zuschreibt, dieser
vielmehr die Funktionen des Untersuchungsrichters hat.
Dies hebt Goldschmidt?) hervor, er sagt selbst »falsa de-
monstratio non prodest«, kommt aber gleichwohl zu dem
Ergebnis, zwischen dem »Untersuchungsführer« ($ 150
MStGO.), dem seitens des Militärbefehlshabers mit der
Erforschung des Sachverhalts beauftragten Kriegsgerichts-
rat, der für das Vorverfahren die Stellung des Staats-
anwalts und Untersuchungsrichters des bürgerlichen Straf-
prozesses vereine, und dem in der Sitzung des Kriegs-
gerichts fungierenden »Berichterstatter« zu unterscheiden;
zwischen beiden könne »Personalunion« bestehen.
Goldschmidt?) und vor ihm schon Mehlißt) stützen
sich auf die Worte des Reg.-Komm. Fleck®):
»Wenn Fälle vorkommen, die sich zur Verweisung
vor ein außerordentliches Kriegsgericht eignen, soll näm-
lich der betr. Militärbefehlshaber die Sache soweit vor-
bereiten lassen, bis sie dem Kriegsgerichte zur Aburteilung
vorgelegt werden kann.«
1) Sten. Ber. der 2. Kammer 1851 II, S. 1369; Sten. Ber.
der 1. Kammer 1850/51 II, S. 1242-43.
2) a.2.0.98. 18. ö} a. a. O. 5. 35.
4) a. a. 0. 8. 4621.
5) Sten. Ber. der 1. Kammer 1850/61 II, S. 1242/43.