Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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der Wahl des Ausdrucks »Staatsanwalt« oder »Bericht- 
erstatter« nur um eine »Fassungssache«!). 
Nach allem erscheint es zweifelsfrei, daß der Bericht- 
erstatter des BZG. als Staatsanwalt aufzufassen ist. 
Gl. M. das Oberlandesgericht »Köln«®): 
Der Berichterstatter des außerordentlichen Kriegs- 
gerichts in S. hatte im Krmittelungsverfahren mehrere 
Zeugen vereidigt. Da er glaubte, einer der Zeugen habe 
einen Meineid geleistet, übergab er die Akten der Staats- 
anwaltschaft, die auch die Eröffnung der Voruntersuchung 
beantragte. Auf Antrag des Untersuchungsrichters gemäß 
8 178 StPO. entschied die Strafkammer, daß der Antrag 
des Staatsanwalts auf Eröffnung der Voruntersuchung ab- 
zulehnen sei. Der Berichterstatter eines außerordentlichen 
Kriegsgerichts sei nicht Mitglied dieses Gerichts, wede 
durch Gesetz vom 4. VI. 51 noch sonst seien ihm richter- 
liche Funktionen übertragen, seine Stellung und Auf- 
gabe entspreche der eines Staatsanwalts. Die be- 
sonderen richterlichen Handlungen seien dem Kriegsgericht 
und dessen Vorsitzenden vorbehalten. Daher sei dem 
Berichterstatter die Abnahme von Eiden nicht über- 
tragen, die MStGO. fände auf das Verfahren des außer- 
ordentlichen Kriegsgerichts als dem eines Zivilgerichts 
keine Anwendung. 
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OLG. 
verworfen. Die Gründe des Landgerichts seien zutreffend; 
die e abweichende Ansicht vom I, St. A. Dr. Mehliß®) sei 
  
  
    
  
1) sten. Ber, d. 2, Kammer 1851 Il, S. 1369. 
2) DIZ. 1915, S. 933: Urteil vom 28. Mai 1915 12 W. 
213/16, 
3) DJZ. 1915, S. 461.
	        
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