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der Beschuldigte wird aufgefordert, sich über die ihm zur
Last gelegte Tat zu erklären ($ 13, 2.3 ID); zur Ergän-
zung gilt $ 242 StPO., insbesondere dessen Abs. II: Ver-
nehmung des Beschuldigten über seine persönlichen Ver-
hältnisse zwecks Feststellung der Identität (vgl. auch
& 136 StPO.).
Die Rechte des Beschuldigten beschränken sich auf
die Verhandlung vor dem Kriegsgericht. Hier hat der
Beschuldigte, wie der Angeklagte in der Hauptverhand-
lung im ordentlichen Strafprozeß, die gleichen Rechte
wie der Berichterstatter, insbesondere muß ihm auch
das wertvolle Recht der direkten Ladung gemäß 8 219,
221 StPO. zugestanden werden.
Anspruch auf Gehör vor der Verhandlung vor dem
jegsgericht hat der Beschuldigte nicht, Es hängt mit
der Eigentumlichkeit des Kriegsgerichtlichen Verfahrens
zusammen, daß er Beschuldigter nur dadurch wird, daB
ihm eröffnet wird, es schwebe ein kriegsgerichtliches Ver-
fahren gegen ihn!).
Annahme eines Verteidigers ist zulässig; ein Ver
teidiger muß dem Beschuldigten von Amtswegen von
dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, wenn es
sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, »bei denen
nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe als
Gefängnis bis zu einem Jahre eintritte — notwendige
Verteidigung.
Die Worte »nach dem allgemeinen Strafrecht« schließen
nicht aus, daß auch in den Fällen des Sonderstrafrechts
oder des Ausnahmestrafrechts eine Verteidigung erforder-
lich ist, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis
3) So auch Goldschmidt a. a. O. 8. 38.