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droht ist. (Vgl. auch $ 141 StPO.) Mehrfache Ver-
ang:
teidigung ist gemäß $$ 146, 226 StPO, zulässig.
Bezgl. des Personals der Verteidigung gelten nicht
ahlverteidigung) und $ 144
teidigeramt fähigen Personen ist vielmehr mit Rücksicht
auf die gebotene Beschleunigung des Verfahrens un-
begrenzt.
Die Aufgaben der Verteidigung sind dieselben wie
im ordentlichen Strafprozeß, insbesondere Förderung der
Wahrheitsermittlung in der Richtung der Entlastung,
Nichthinderung in der Richtung der Belastung.
Hilfsmittel der Verteidigung sind völlig freier Ver-
kehr mit dem Beschuldigten ($ 148 StPO.) Möglichkeit
der Akteneinsicht ($ 147 StPO.) das Recht, bei Akten
definitiver Beweisaufnahme, d.h. solcher, die in der kriegs-
gerichtlichen Verhandlung verwertet werden, falls solche
überhaupt vorkommen, zugegen zu sein, endlich Möglich-
keit, Anträge an den Berichterstatter und das Gericht zu
stellen. Anwesenheit des Verteidigers in der kriegsgericht-
lichen Verhandlung ist bei notwendiger Verteidigung er-
forderlich (vgl. & 145, 227 StPO.).
Bezgl. Nebenparteien (gesetzlicher Vertreter: 88 137
Il, 140 Nr. 2 StPO. Anhörung gemäß $ 149 II, bei
Minderjährigkeit $ 268, Ehemann $ 149 I StPO.) gilt
ähnliches wie im Strafprozeß.
13) Nun zum Prozeßverfahren.
Im Gesetz selbst ausgesprochene Grundsätze sind
Öffentlichkeit und Mündlichkeit ($ 13, Z. 11
BZG.. Aus der Mündlichkeit folgt, daß die Haupt-
verhandlung in Anwesenheit der Parteien und des Ge-
richts stattfinden muß ($ 13, 2. 3 I BZG., vgl. $$ 225,
g*