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229 StPO, ($ 232 StPO. findet jedoch entsprechende
Anwendung)), daß ferner die Urteilsgrundlage nur das
in der Hauptverhandlung im Wege ordnungsmäßiger
Beweisaufnahme produzierte und deshalb der Parteikritik
unterstehende Material ist (vgl. 88 246, 260 StPO.), endlich
die zeitliche Konzentrierung des Prozeßstoffes ($ 228 StPO,,
dazu vgl. auch $ 207).
Über die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt $ 13,
Z. 1 BZG.: »Das Verfahren ist mündlich und öffentlich;
die Öffentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen
öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen
werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls
messen erachtet. Die Bestimmung in dieser
Fassung geht sehr weit und kann leicht übertrieben
werden. Es erscheint für die Zukunft schärfere Begren-
zung erwünscht.
Die Geltung des Legalitäts- und des Anklage-
prinzips ist nicht ausdrücklich hervorgehoben, versteht
sich aber von selbst und ergibt sich auch aus der Ent-
stehungsgeschichte (vgl. die oben 8. 126f. zitierte Äußerung
des Reg.-Komm. Fleck1)).
Aus dem Anklageprinzip folgt, daß der Auditeur,
der als Berichterstatter zu fungieren hat, nicht zugleich
Zivilmitglied des Gerichts im Sinne des $ 11 II, S.2
BZG. sein kann. Wenn kein anderer Auditeur zur Ver-
fügung steht, ist daher ein Offizier zum Berichterstatter
zu ernennen (vgl. $ 15 IL, S. 1 BZ2G.); jedenfalls darf
unter keinen Umständen der Auditeur zugleich die Ver-
brechensermittlung und die Aburteilung auf Grund des
von ihm selbst zusammengebrachten Aktenmaterials in
1) Ber. d. 1. Kammer, Sess. 50/51, Bd. 2, 8. 1242ff.