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nicht erhoben wird, es gilt vielmehr das Prinzip der
Wahrheitsermittlung von Amtswegen. Vgl. 88 153 II,
243 IIL StPO. auch $12 III S.2 BZG. Gesetzliche Be-
weisregeln existieren nicht. Ȇber das Ergebnis der Be-
weisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Über-
zeugung« ($ 260 StPO.), dieser Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung ist auch für das kriegsgerichtliche Ver-
fahren maßgebend. Die Beweisaufnahme ist unmittelbar:
Das Gericht gründet seine Entscheidungen auf die per-
sönliche Benutzung der Originalbeweismittel. Vgl. dazu
$ 249 StPO. (Ausnahmen 88 250-255).
Die Grundsätze der Unmittelbarkeit des Beweises
und der freien Beweiswürdigung sind im BZG. nicht aus-
drücklich ausgesprochen. Ihre Anwendung versteht sich
aber, weil sie Grundsätze aller unserer Prozeßordnungen
sind, von selbst; besonders aber für das kriegsgericht-
liche Verfahren, das keine Rechtsmittel kennt und für
das daher diese Garantien der Wahrheitsermittlung be-
stehen müssen, Für die einzelnen Beweismittel gelten die
Grundsätze der StPO,
14) Der Gang der Hauptverhandlung spielt sich
in der Form des ordentlichen Strafprozesses ab. $ 13
2.3 BZG.; ferner vgl. 88 225—275 StPO. Die Ladung
des Angeklagten und des Verteidigers und Herbeischaffung
des Beweismaterials liegt dem Berichterstatter ob (vgl.
8$ 213— 217 StPO.).
In der Hauptverhandlung trägt der Berichterstatter
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat vor. $ 13
2.3, I. Dieser Vortrag des Berichterstatters ersetzt den
trröffnungsbeschluß, nicht wie das OLG. Düsseldorf (Strafs.
v. 25, Januar 1915 3 W 15/15, LZ. 1915, S. 318f.) an-