Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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nicht erhoben wird, es gilt vielmehr das Prinzip der 
Wahrheitsermittlung von Amtswegen. Vgl. 88 153 II, 
243 IIL StPO. auch $12 III S.2 BZG. Gesetzliche Be- 
weisregeln existieren nicht. Ȇber das Ergebnis der Be- 
weisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, 
aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Über- 
zeugung« ($ 260 StPO.), dieser Grundsatz der freien Be- 
weiswürdigung ist auch für das kriegsgerichtliche Ver- 
fahren maßgebend. Die Beweisaufnahme ist unmittelbar: 
Das Gericht gründet seine Entscheidungen auf die per- 
sönliche Benutzung der Originalbeweismittel. Vgl. dazu 
$ 249 StPO. (Ausnahmen 88 250-255). 
Die Grundsätze der Unmittelbarkeit des Beweises 
und der freien Beweiswürdigung sind im BZG. nicht aus- 
drücklich ausgesprochen. Ihre Anwendung versteht sich 
aber, weil sie Grundsätze aller unserer Prozeßordnungen 
sind, von selbst; besonders aber für das kriegsgericht- 
liche Verfahren, das keine Rechtsmittel kennt und für 
das daher diese Garantien der Wahrheitsermittlung be- 
stehen müssen, Für die einzelnen Beweismittel gelten die 
Grundsätze der StPO, 
14) Der Gang der Hauptverhandlung spielt sich 
in der Form des ordentlichen Strafprozesses ab. $ 13 
2.3 BZG.; ferner vgl. 88 225—275 StPO. Die Ladung 
des Angeklagten und des Verteidigers und Herbeischaffung 
des Beweismaterials liegt dem Berichterstatter ob (vgl. 
8$ 213— 217 StPO.). 
In der Hauptverhandlung trägt der Berichterstatter 
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat vor. $ 13 
2.3, I. Dieser Vortrag des Berichterstatters ersetzt den 
trröffnungsbeschluß, nicht wie das OLG. Düsseldorf (Strafs. 
v. 25, Januar 1915 3 W 15/15, LZ. 1915, S. 318f.) an- 
 
	        
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