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nimmt, die Mitteilung, daß gegen Jemand ein kriegs-
gerichtliches Verfahren eingeleitet sei; das Verfahren wird
daher nicht schon mit dieser Mitteilung, sondern erst mit
dem Vortrag des Berichterstatters anhängig.
Diese Feststellung erlangt praktische Bedeutung für
die Fälle, in denen nachher die Sache gemäß $ 15 BZG.
an die ordentlichen Strafgerichte übergeht; diese haben
die schwebenden Untersuchungssachen in der Prozeßlage
zu übernehmen, in der sie sich z. Zt. des die Übernahme
herbeiführenden Ereignisses befinden. Legt man nun der
itteilung von dem Schweben eines kriegsgerichtlichen
Verfahrens die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses bei,
und geht also hinterher die Sache an das ordentliche Ge-
richt über, so ist auch dort schon das »erkennende Ge-
richt mit der Sache befaßt, gerade als wenn ein Eröff-
nungsbeschluß vorliegen würde; es bedarf alsdann weder
einer staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift noch eines
gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses, während beides nach
der diesseits vertretenen Auffassung noch erforderlich ist.
Die Form des Vortrags ist nicht geregelt, sie ist
daher grundsätzlich frei.
15) Der Aburteilung unterliegt die in dem Vor-
trag (s. oben Nr.14) des Berichterstatters enthaltene Tat.
Ändert der Berichterstatter im Laufe der Verhandlung
die vorgetragene Tat oder erweitert er seine Anträge, Sc
liegt keine Klageänderung vor und es bedarf keiner Be-
lehrung des Angeklagten hierüber; das Thema des Urteils
erstreckt sich ohne weiteres alsdann auf den veränderten
Vortrag'!).
Anders im ordentlichen Strafprozeß; hier unterliegt
der Aburteilung nur die sowohl in der Anklage als auch
1) So Stenglein Nr.8 zu 82.