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ihm nicht gefolgert werden, daß auf bereits rechtskräftig
abgeurteilte, vollständig abgeschlossene Fälle nunmehr die
Vorschriften der StPO. anzuwenden sind!).
Die Urteile können außer Freisprechung oder Ver-
urteilung auch die Verweisung an den ordentlichen
Richter aussprechen, aber nur, wenn das Kriegsgericht
wegen der zur Aburteilung stehenden Tat nicht zuständig
ist, Das Kriegsgericht kann dagegen nicht wegen anderer
Handlungen, bezüglich deren sich Verdachtsgründe in der
Verhandlung ergeben haben, die Verweisung aussprechen.
Hier kann es nur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft
machen, die dann gemäß den Vorschriften des ordent-
lichen Prozesses zu verfahren hat. Die Verweisung vom
anßerordentlichen Kriegsgericht an das ordentliche Straf-
gericht ist für das letztere bindend.
über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteil
zugleich besondere Verfügung (8 13 2. 4, II BZG.).
16) Vollzogen werden die Strafen grundsätzlich von
dem ordentlichen Gericht, das ohne Einsetzung der Kriegs-
gerichte zuständig wäre (in der preußischen Praxis von
der Staatsanwaltschaft), und zwar auf Ansuchen des Vor-
sitzenden des Kriegsgerichts, ausgenommen die Todes-
S 13 2.8, 8.1 BZG.), die Mil.-StrGO. ist hier analog
anzuwenden 2). Letzteres wird allgemein zugegeben,
während das erste bestritten ist.
1) Vgl. OLG. Düsseldorf, Strafs. v. 25. Januar 1915 3 W
15/15, LZ. 1915, S. 319; Recht 1915, S. 350 Nr. 608.
2) Vgl. Schäffer, Recht 1915, 8.65; LZ, 1915, 8. 494; Eber-