Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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ihm nicht gefolgert werden, daß auf bereits rechtskräftig 
abgeurteilte, vollständig abgeschlossene Fälle nunmehr die 
Vorschriften der StPO. anzuwenden sind!). 
Die Urteile können außer Freisprechung oder Ver- 
urteilung auch die Verweisung an den ordentlichen 
Richter aussprechen, aber nur, wenn das Kriegsgericht 
wegen der zur Aburteilung stehenden Tat nicht zuständig 
ist, Das Kriegsgericht kann dagegen nicht wegen anderer 
Handlungen, bezüglich deren sich Verdachtsgründe in der 
Verhandlung ergeben haben, die Verweisung aussprechen. 
Hier kann es nur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft 
machen, die dann gemäß den Vorschriften des ordent- 
lichen Prozesses zu verfahren hat. Die Verweisung vom 
anßerordentlichen Kriegsgericht an das ordentliche Straf- 
gericht ist für das letztere bindend. 
  
    
  
  
über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteil 
zugleich besondere Verfügung (8 13 2. 4, II BZG.). 
16) Vollzogen werden die Strafen grundsätzlich von 
dem ordentlichen Gericht, das ohne Einsetzung der Kriegs- 
gerichte zuständig wäre (in der preußischen Praxis von 
der Staatsanwaltschaft), und zwar auf Ansuchen des Vor- 
sitzenden des Kriegsgerichts, ausgenommen die Todes- 
  
S 13 2.8, 8.1 BZG.), die Mil.-StrGO. ist hier analog 
anzuwenden 2). Letzteres wird allgemein zugegeben, 
während das erste bestritten ist. 
  
1) Vgl. OLG. Düsseldorf, Strafs. v. 25. Januar 1915 3 W 
15/15, LZ. 1915, S. 319; Recht 1915, S. 350 Nr. 608. 
2) Vgl. Schäffer, Recht 1915, 8.65; LZ, 1915, 8. 494; Eber-
	        
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