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BZG.). Doch ist mit Schaeffer!) anzunehmen, daß ein
Gnadengesuch auch nach dem BZG. die Vollstreckung
hommt. Weitere Ausnahmen: 88 485, 487, 488 StrPÜ.
17) Das Begnadigungsrecht in den zur Zustän-
digkeit der Kriegsgerichte gehörigen Sachen hat der
Kaiser. Dies folgt aus der Natur der Kriegsgerichte als
Reichsgerichte (vgl. oben S. 106). Für die Urteile,
von den Gerichten des Reiches in erster Instanz verhängt
sind, gilt aber der Grundsatz, daß sie im Gnadenwege
vom Kaiser aufgehoben werden können (vgl. 8484 StrPO.,
& 72 Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. April
1900, 83 Schutzgebietsgesetz v. 10. Sept. 1900). So auch
Rosenberg®): hier wird ausdrücklich hervorgehoben, daß
der Kaiser das Begnadigungsrecht in den zur Zuständig-
keit der Marinekriegsgerichte andsgerichte ge-
hörigen Sachen hat; eine ausdrückliche Bestimmung fehlt;
gälte nicht der oben festgestellte Grundsatz, so würde
aber auch hier die Gnadeninstanz fehlen. A.a.O,. Mehliß
in konsequenter Durchführung seiner Ansicht, daß die
jegsgerichte Landesgerichte sind?),
18) Die Anwendung des Gesetzes betr. die Ent-
schädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigespro-
chenen Personen vom 20. Mai 1898 entfällt, weil das
kriegsgerichtliche Verfahren keine Wiederaufnahme des
Verfahrens konnt; dagegen ist das Gesetz betr. die Knt-
v. 14 J uli 1904 analog anzuwendene).
1) Recht 1915, S. 66.
2} DJZ.1915, S.161; vgl. auch Laband, 5. Aufl., Bd.3, 8.512.
3) Vgl. auch Arndt, Recht 1916, S.73; Cramer, ebendort 5.79.
4) Goldschmidt, a. a. O. 5. 43.