Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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zuständige Befehlshaber es angeordnet hat; diese An- 
ordnung kann sich auch nur auf Teile des BZG. beziehen). 
3) Aufgabe unserer Arbeit ist eine Darstellung dar- 
über, was heute hinsichtlich der Erklärung des Kriegs- 
zustandes rechtens ist; insbesondere soll dabei die Be- 
deutung jener Erklärung für das Strafrecht und den 
Strafprozeß berücksichtigt werden. Im Abschnitt I sollen 
die Voraussetzungen der Erklärung, im Abschnitt II die 
Form, endlich im Abschnitt III die Wirkungen erörtert 
werden. 
Ein Eingehen auf die ältere, wenig zahlreiche Lite- 
ratur schien nur vereinzelt geboten?), da sie im wesent- 
lichen durch die zahlreichen Abhandlungen aus den letzten 
Jahren überbolt ist. 
Auf die oberstrichterliche Re 
rende Rücksicht genommen. 
  
     
  
  
:htsprechung ist gebüh- 
  
1) Anders Kr. Gr. Moves in seinem Vortrags »Die Straf- 
rechtspflege im Kriege und gesetzliche Zweifel«e auf d.I. deut- 
schen Militär-Juristentag in Brüssel, DJZ. 1915, 3. 506. Vgl. da- 
gegen die mit 888, 9a, c, d BZG. übereinstimmende Verordnung 
des Generalgourerneurs von Belgien v. 18. 1.16 (Berl. Tagebl. 
Morgen-Ausg. v. 19. I. 16), die sich sonst erübrigt hätte. 
2) Vgl. darüber Haldy.
	        
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