Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

Hänel!)  meint,  die  Worte  »für  den  Fall  eines  Krieges«
erforderten  nicht  die  formelle  Kriegserklärung,  nicht  den
vollen  rechtlichen  Tatbestand  des  Krieges,  sondern  es
genüge  für  beide  Fälle  der  Verhängung  »die  durch
Tatsachen  gerechtfertigte  Annahme  des  Bevorstehens

teges  oder  Aufruhrs«,  Hänel  versteht  also  die  Worte

für  den  Fall  eines  Krieges«  konditional,  also  »falls  ein
Krieg  zu  entstehen  drohte  Ähnlich  Arndt?).

In  der  Tat  war  dies  auch  die  Absicht  des  Gesetzes.
Die  Entstehungsgeschichte®)  ergibt,  daß  hier  die  Zustände
in  Frage  kommen,  die  einem  Kriege  vorangehen  könnten.
Auch  äußerlich  scheint  dies  durch  den  Zusatz  »zum
Zwecke  der  Verteidigung«  angedeutet;  immerhin
zwingt  dieser  Zusatz  nicht  gerade  zu  dieser  Annahme,
wie  Haldy  hervorhebt.

Aber  wenn  die  Verhandlungen  auch  keinen  Anhaltspunkt
  für  die  Absicht  des  Gesetzes  gäben,  müßte  die  einfache
  Erwägung,  daß  »die  Rücksicht  auf  den  Zweck  der
ganzen  Einrichtung  und  auf  das  Wohl  des  Reiches,  das
unter  Umständen  von  der  möglichst  zeitigen  Erklärung
des  Kriegszustandes  abhängt,  eine  weite  Interpretation
fordere«t),  zu  diesem  Ergebnis  führen.

Dem  widerspricht  Haldy®),  da  nach  allgemeinen
und  unbestrittenen  Grundsätzen  ein  jus  speciale,  um
das  es  sich  hier  doch  in  jeder  Beziehung  handele,  stets
»strictissime«  zu  interpretieren  sei.  Die  Durchführung
dieses  Grundsatzes  hört  aber  naturgemäß  da  auf,  wo  eine
solche  Auslegung  dem  Willen  des  Gesetzes  widerspricht
und  dem  Gemeinwohl  zum  Schaden  gereichen  würde.

 

 

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1)  a.  a.  O.  8,  4386.  2)  a.  a.  OÖ.  8.  471.
ö)  Sten.  Ber.  d.  I.  Kammer  18650  8.  166  ff.
4)  Anschütz  D.  Strafr.  2.1914  8.451.  5)  a.2.0.  8.46.