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aus ‚den Motiven zur Verordnung vom 10. Mai 18491):
»58 1 und 2 enthalten die Fälle«; ferner: »die Verord-
nungen enthalten die genaue Bezeichnung der Fälle, in
denen die Erklärung des Belagerungszustandes eintreten
dürfe. Dazu der Kommissionsbericht zur Prüfung der
Verordnung, der ausdrücklich sagt, daß die 8$1 und 2
BZG. die alleinigen Voraussetzungen enthielten. Dabei
soll nicht verkannt werden, daß 885 1, 2 BZG. zugleich
die Subjekte, die für die Verhängung des Kriegszustandes
zuständig sein sollten, festsetzen wollte, aber sder Gesetz-
geber hat in den $$ 1, 2 ebenso hoch die Formulierung
der Voraussetzungen bewertet, als die Statuierung der
berechtigten Subjekte®).
Die fernere Behauptung, daß in Art. 68 nicht aus-
drücklich gesagt sei, daß die Voraussetzungen des BZG.
maßgebend sein sollten, widerspricht m. E, der Inter-
pretation, die der Wortlaut des Art. 68 gebietet. Offenbar
hat der Satz 1 doch lediglich das berechtigte Subjekt fest-
legen wollen, sonst hätte der Gesetzgeber in Satz 2 nicht
fortfahren können: »dafür (also für die Verhängung des
Kriegszustandes gemäß Satz 1) gelten bis zum Erlaß eines
die Voraussetzungen... .. . regelnden Reichsgesetzes
die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851«.
Andernfalls muß man, wie Klöppel®) es tut, konse-
quenterweise sagen, daß dem Gesetzgeber ein Redaktions-
fehler unterlaufen ist, und die Worte »Voraussetzungen«
in Satz 2 ganz streichen, so daß dann das pr. Gesetz in
Bezug auf die Voraussetzungen nicht nur nicht subsidiäre,
1) Drucksachen d. II. Kammer Bd. I Nr. 74.
2) So Haldy a.2.0. 8.49.
3) Reichspressrecht 1894 5. 292 f.