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desgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundes-
feldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, u
werden durch ein Bundesgesetz geregelt«; der Wortlaut
zeigt, daß auch nach Ansicht der den Vertrag verein-
barenden Staatsmänner Art. 68 nicht erschöpfend die Vor-
aussetzungen Tegele.
Die Regierung steht auf dem Standpunkt der
Ausschließlichkeit der Regelung der Voraussetzungen in
Art. 68; vgl. die bei Klöppel angeführten Worte des
Ministers des Innern!): »Die Voraussetzungen, unter
welchen der Belagerungszustand verhängt werden darf,
sind im Art. 68 allgemein und deutlich ausgesprochen
und über die Ausführungen und das Weitere handelt
das preuss. Gesetz v. 1851«; ferner die Verhandlungen
des Reichstages v. Oktober 1914, März, August 1915,
insbesondere die v. 18. Januar 1916 (32. Sitzung): Äuße-
rungen des Ministerialdirektors Lewald.
Sind die Voraussetzungen der $8 1, 2 aber vor-
handen, dann kann der Kaiser einen jeden Teil des Reichs-
gebiets in Kriegszustand erklären.
Die Erklärung des Kriegszustandes.
$ 3. Die Zuständigkeit.
Die Erklärung des Kriegszustandes steht uach Art.
68 RV, allein dem Kaiser zu (vgl. oben $ 2.)
Die landesgesetzlichen Vorschriften über Verhängung
von Ausnahmezuständen — (mit Ausnahme der durch
Vertrag v. 23. Nov. 1870 III $ 5 Schlußbestimmung zu
Abschnitt XI der RV. aufrecht erhaltenen Gesetzgebung
Abschnitt I:
1) Sten. Ber. d. Dsch. Reichstages 1878 Bd. I. 8. 812.