Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Zum gleichen Ergebnis führen folgende Erwägungen : 
Die Erklärung des Kriegszustandes zieht regelmäßig eine 
zeitweise Veränderung. des Strafgesetzbuches, und bei Ein- 
ichtung von Kriegsgerichten auch des Gerichtsverfassungs- 
gresetzes und der Strafprozeßordnung nach sich; zur eigen- 
mächtigen Aufhebung oder Veränderung von Reichsge- 
setzen aber ist die Landesgesetzgebung nicht befugt. 
& 4 EGStGB, ferner bedroht die dort aufgeführten 
Verbrechen nur dann mit dem Tode, »wenn sie in einem 
Teil des Bundesgebiets, den der Bundesfeldherr (der Kaiser) 
in Kriegszustand (Art. 68 RV,) erklärt hat, ..... begangen 
werdene. Es wäre aber nicht zu verstehen, ‚ warum ein 
verschärftes Strafrecht nur für den reichsrechtlich ver- 
hängten Belagerungszustand gelten sollte, falls es auch 
einen landesrechtlich angeordneten derartigen Zustand 
gäbe. 
Hänel!) verweist weiter auf das Kriegsdienstgesetz 
vom 6. Nov. 1867 8 8. Dieser erteilt ausnahmsweise 
dem kommandierenden General die Ermächtigung, die 
Reserve und Landwehr dann einzuberufen, wenn Teile 
des Bundesgebiets in Kriegszustand erklärt werden. Da 
hier nur der vom Kaiser verhängte Kriegszustand vor- 
ausgesetzt wird, so wäre (so Hänel) »zweifellos gerade 
dieses Gesetz an diesem Punkte der Ort gewesen, um 
dies (nämlich ein Fortgelten des partikularrechtlichen 
Kriegszustandes) durch eine weitere, nicht bloß auf den 
Reichs-Kriegszustand beschränkte Ermächtigung des mili- 
tärischen Befehlshabers zum Ausdruck zu bringen«. 
    
  
  
  
  
  
  
  
    
Aus alledem folgt, daß nur der Kaiser zur 
1) Dtsch. Strafrecht I. Bd. S. 492,
	        
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