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Verhängung des Kriegszustandes befugt
ist!).
Kein Geg
glaubt.
Danach haben die Bundesfürsten das Recht, die in
ihren Ländern dislocierten Truppen zu polizeilichen Zwecken
zu requirieren. Von dieser »Requisition« sagt Laband®)
mit Recht, daß sie in allen Beziehungen das Gegentei
des Kriegszustandes sei. Denn die Truppen schritten
hier nur auf Erfordern der Zivilbehörde und zu ihrer
Unterstützung ein, beim Kriegszustand dagegen sei der
Militärbefehlshaber der Herr, er requıriere die Zivil-
behörden und erteile ihnen Anordnungen, wenn er ihrer
Hilfe bedürfe. Auch setze die Requisition Fortdauer
des gemeingültigen Rechts voraus, der Kriegszustand
sei die zeitweise Aufhebung desselben. Die RV.
unterscheide daher mit Recht in Art. 66 das Recht der
Buudesfürsten zur Requisition von Truppen und in
Art. 68 das Recht des Kaisers zur Erklärung des Kriegs-
zustandes, und gerade diese Unterscheidung lasse den
Schluß zu, daß die Bundesfürsten das Recht des Art. 68
RV. nicht haben).
Er So seit Laband Bd. IVS.40f. die herrschende Ansicht:
Hänel a. a. O. 8. 440ff, Zorn a. a. O. Bd.I 8.198. Brockhaus
a. a. 0. 8. 70f., Herz und Ernst a. a. O. zu $9 N. 2, Loening
a. a. O. 8. 293 ff, Seydel, Komm. 2. RV. 8. 379.
2) 8. 2.0.8, WM.
8) a. a. O. Bd. 4 8, 45,
4) a. A. Thudichum a. a. O. 8.294, v. Mohl a. a. 0. 8.%,
v. Rönne a. a. O. 8. 87; dieser sagt ähnlich wie v. Mohl: »Die
Reichsverfassung bat vorläufig die betreffenden Bestimmungen
der Landesverfassungen und Landesgesetze nicht aufgehoben,
und es bleibt abzuwarten, ob und ın welcher Art das in Art.
68 vorbehaltene Gesetz den Gegenstand nach allen Seiten hin
RV., wie v. Mohl?)
engrund ist Art. 66