Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Verhängung des Kriegszustandes befugt 
ist!). 
Kein Geg 
glaubt. 
Danach haben die Bundesfürsten das Recht, die in 
ihren Ländern dislocierten Truppen zu polizeilichen Zwecken 
zu requirieren. Von dieser »Requisition« sagt Laband®) 
mit Recht, daß sie in allen Beziehungen das Gegentei 
des Kriegszustandes sei. Denn die Truppen schritten 
hier nur auf Erfordern der Zivilbehörde und zu ihrer 
Unterstützung ein, beim Kriegszustand dagegen sei der 
Militärbefehlshaber der Herr, er requıriere die Zivil- 
behörden und erteile ihnen Anordnungen, wenn er ihrer 
Hilfe bedürfe. Auch setze die Requisition Fortdauer 
des gemeingültigen Rechts voraus, der Kriegszustand 
sei die zeitweise Aufhebung desselben. Die RV. 
unterscheide daher mit Recht in Art. 66 das Recht der 
Buudesfürsten zur Requisition von Truppen und in 
Art. 68 das Recht des Kaisers zur Erklärung des Kriegs- 
zustandes, und gerade diese Unterscheidung lasse den 
Schluß zu, daß die Bundesfürsten das Recht des Art. 68 
RV. nicht haben). 
Er So seit Laband Bd. IVS.40f. die herrschende Ansicht: 
Hänel a. a. O. 8. 440ff, Zorn a. a. O. Bd.I 8.198. Brockhaus 
a. a. 0. 8. 70f., Herz und Ernst a. a. O. zu $9 N. 2, Loening 
a. a. O. 8. 293 ff, Seydel, Komm. 2. RV. 8. 379. 
2) 8. 2.0.8, WM. 
8) a. a. O. Bd. 4 8, 45, 
4) a. A. Thudichum a. a. O. 8.294, v. Mohl a. a. 0. 8.%, 
v. Rönne a. a. O. 8. 87; dieser sagt ähnlich wie v. Mohl: »Die 
Reichsverfassung bat vorläufig die betreffenden Bestimmungen 
der Landesverfassungen und Landesgesetze nicht aufgehoben, 
und es bleibt abzuwarten, ob und ın welcher Art das in Art. 
68 vorbehaltene Gesetz den Gegenstand nach allen Seiten hin 
  
RV., wie v. Mohl?) 
  
engrund ist Art. 66 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
 
	        
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