Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Militärbefehlshaber zustehene könne, wie sie vor dem 
jegszustande den Zivilbehörden zustand. Aus dieser 
achfolgerschafte des Militärbefehlshabers ergebe 
‚ daß dieser bei Ausübung des Polizeiverordnungsrechts 
an die durch die preußischen Landesgesetze den Ver- 
"ra kungsbehörden vorgeschriebenen Beschränkungen hin- 
    
  
   
  
der Form und der Veröfentlichung gebunden geil). 
Adam?) hält diese Ansicht für verfehlt und lehnt eine 
»Rechtsnachfolgerschaft« des Militärbefehlshabers in den 
Funktionen der Zivilbehörden ab. Nach ihm kann der 
Sinn der Bestimmung des $4 BZG. nur sein, daß der 
Militärbefehlshaber alles anordnen kann, was die voll- 
ziehende Gewalt zu tun befugt ist, gleichviel, wem im 
Frieden die Gewaltsausübung im Einzelfall zustehen würde, 
ob einer Behörde oder etwa dem König »Allerhöchst- 
persönlich. Maßgebend sei lediglich, daß die fraglıche 
Handlung in den Bereich der vollziehenden Gewalt falle, 
Der Militärbefehlshaber übe nicht die Befugnisse irgend 
einer Verwaltungsbehörde aus, wenn er Anordnungen 
teffe, zu deren Ausübung sonst diese Behörde berufen 
ist, er übe vielmehr seine eigenen militärischen Befugnisse 
aus. Die den Zivilverwaltungsbehörden für die Ausübung 
  
    
  
sschriebenen ‚formellen Beschrän- 
kungen fänden auf den Militärbefehlshaber keine An- 
wendung, dieser stehe als Militärbehörde lediglich unter 
den Beschränkungen und habe nur die Befugnisse, 
die Alm das militärische Recht verleihe. Soweit rein 
  
  
1) Auch $& 132 LVG. soll hinsichtlich der Zwangemaß- 
nahmen gegenüber einzelnen Personen für den Militärbefebls- 
haber bindend sein. 
2) PrVBl, Bd. 36, 8. 602 ff.
	        
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