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Wenn während der Dauer des Krieeszustandes die
Militärbefehlshaber kraft Gesetzes, also ohne weiteres,
ohne daß irgendwelche Übertragungs- oder Übernahme-
erklärung stattzufinden braucht, die EB mtö Verwaltung zu
führen und alle entsprechende Tätirkeit auszuüben haben,
so tun sie das zwar anstatt der bisher zuständigen
Zivilbehörden, aber durchaus nicht als ihre Steil-
vertreter, sondern kraft der ihnen unmittelbar
überwiesenen Befugnisse.
Sie stützen ihre Rechte nicht auf die bisherige Gewalt
der einzelnen Zivilrerwaltungsbehörden, sie übernehmen
vielmehr kraft Reichsrecht (Art. 68 RV.) die gesamte voll-
zishende Gewalt des Reiches und der Einzelstaaten.
1) Die Militärbefehlshaber brauchen darum nicht die
in den Eingelstaaten für Anordnungen der bürgerlichen
Behörden geltenden Formvorschriften zu beachten. Sie
können die vollzehende Gewalt vielmehr in der nach
ihrem freien Ermessen gewählten Art ausüben und dia
Wirksamkeit ihrer Anordnungen unterliogt keinerlei Form-
vorschriften.
In Übereinstimmung damit hat das Reichsgericht für
die Bekanntmachung denn auch jede Form genügen lassen,
die sich nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalls ermög-
lichen läßt und geeignet ist, die militärischen Anordnungen
zur Kenntnis der beteiligten Bevölkerung zu bringen.
RG. v. 14, Januar 1915 III 1047114; DJZ. 1915
D 176 f.; REG, Bd, 49 S, 3:
Nicht zugestimmt werden könnte der Annahme, daß
für derartige Anordnungen, sofern solche durch den
Militärbefehlshaber in Ausübung d ger vollzishenden Gewalt
ürgerliche: esbehörden erlassen
werden. ı auch die Formvorschriften Bindend sind, von