Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Wenn während der Dauer des Krieeszustandes die 
Militärbefehlshaber kraft Gesetzes, also ohne weiteres, 
ohne daß irgendwelche Übertragungs- oder Übernahme- 
erklärung stattzufinden braucht, die EB mtö Verwaltung zu 
führen und alle entsprechende Tätirkeit auszuüben haben, 
so tun sie das zwar anstatt der bisher zuständigen 
Zivilbehörden, aber durchaus nicht als ihre Steil- 
vertreter, sondern kraft der ihnen unmittelbar 
überwiesenen Befugnisse. 
Sie stützen ihre Rechte nicht auf die bisherige Gewalt 
der einzelnen Zivilrerwaltungsbehörden, sie übernehmen 
vielmehr kraft Reichsrecht (Art. 68 RV.) die gesamte voll- 
zishende Gewalt des Reiches und der Einzelstaaten. 
1) Die Militärbefehlshaber brauchen darum nicht die 
in den Eingelstaaten für Anordnungen der bürgerlichen 
Behörden geltenden Formvorschriften zu beachten. Sie 
können die vollzehende Gewalt vielmehr in der nach 
ihrem freien Ermessen gewählten Art ausüben und dia 
Wirksamkeit ihrer Anordnungen unterliogt keinerlei Form- 
vorschriften. 
In Übereinstimmung damit hat das Reichsgericht für 
die Bekanntmachung denn auch jede Form genügen lassen, 
die sich nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalls ermög- 
lichen läßt und geeignet ist, die militärischen Anordnungen 
zur Kenntnis der beteiligten Bevölkerung zu bringen. 
RG. v. 14, Januar 1915 III 1047114; DJZ. 1915 
D 176 f.; REG, Bd, 49 S, 3: 
Nicht zugestimmt werden könnte der Annahme, daß 
für derartige Anordnungen, sofern solche durch den 
Militärbefehlshaber in Ausübung d ger vollzishenden Gewalt 
ürgerliche: esbehörden erlassen 
werden. ı auch die Formvorschriften Bindend sind, von 
  
  
  
  
    
  
  
    
    
  
    
  
  
  
 
	        
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